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Gesetsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
7. Stück vom Jahre 1911.
zur Einfuhr gelangenden Geflügels.
VIII. Verordnung
vom 24. September 1911,
betreffend die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande
zur Einfuhr gelangenden Geflügels.
Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes, betressend die Abwehr und Unter-
* Juni 1880 (Reichsgesebbl. S. 3
.Mai 1894 H#e ghsel 5 wird im Hinblick
darauf, daß im Auslande Geniceltrns in einem für den D##n Geflügel-
bestand bedrohlichen Umfange herrschen, in Gemäßheit der unter den Bundes-
regierungen vereinbarten gemeinsamen Grundsäße für die veterinärpolizeiliche
Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels (Gäuse,
Enten, Haushühner, einschließlich Perlhühner, Truthühner, Pfauen, Tauben und
Schwäne) verordnet, was folgt:
drückung von Viehseuchen, vom
81.
Die mit der Eisenbahn in ganzen Wagenladungen — lose oder in Stiegen
verpackt — aus dem Auslande eingehenden Geflügelsendungen werden an den
Einlaßstellen dergestalt eisenbahnamtlich unter Plombenverschluß genommen, daß
eine Beseitigung von Tieren oder Kadavern ohne sichtbare Beschädigung des Ver-
schlusses nicht möglich ist.
Ergibt sich die Notwendigkeit, während der Beförderung den Plombenverschluß
zu lösen, z. B. zum Zwerke der Fültterung oder Tränkung, so darf dies zur eisen-
Farsl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesedlammlung I.XXII.
Ausgegeben in Ruvolstadt am 29. September 1#