Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

1911 a8 
Gesetsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahre 1911. 
  
zur Einfuhr gelangenden Geflügels. 
VIII. Verordnung 
vom 24. September 1911, 
betreffend die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande 
zur Einfuhr gelangenden Geflügels. 
  
Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes, betressend die Abwehr und Unter- 
* Juni 1880 (Reichsgesebbl. S. 3 
.Mai 1894 H#e ghsel 5 wird im Hinblick 
darauf, daß im Auslande Geniceltrns in einem für den D##n Geflügel- 
bestand bedrohlichen Umfange herrschen, in Gemäßheit der unter den Bundes- 
regierungen vereinbarten gemeinsamen Grundsäße für die veterinärpolizeiliche 
Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels (Gäuse, 
Enten, Haushühner, einschließlich Perlhühner, Truthühner, Pfauen, Tauben und 
Schwäne) verordnet, was folgt: 
drückung von Viehseuchen, vom 
81. 
Die mit der Eisenbahn in ganzen Wagenladungen — lose oder in Stiegen 
verpackt — aus dem Auslande eingehenden Geflügelsendungen werden an den 
Einlaßstellen dergestalt eisenbahnamtlich unter Plombenverschluß genommen, daß 
eine Beseitigung von Tieren oder Kadavern ohne sichtbare Beschädigung des Ver- 
schlusses nicht möglich ist. 
Ergibt sich die Notwendigkeit, während der Beförderung den Plombenverschluß 
zu lösen, z. B. zum Zwerke der Fültterung oder Tränkung, so darf dies zur eisen- 
Farsl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesedlammlung I.XXII. 
Ausgegeben in Ruvolstadt am 29. September 1#
	        
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