Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

33 1911 
5. An entstandenen Kosten für die Beerdigung eines Hilfsbedürftigen darf 
gefordert werden: 
a) bei Personen im Alter von 14 und mehr Jahren .. 25Mt. 
,, » tsttkekl4Jal1reIt.........15·,,. 
6. Alle unter die Bestimmungen zu 1, 2 und 5 nicht zu begreifenden Ver- 
wendungen sind besonders zu berechnen. 
7. Die vorstehenden Bestimmungen treten am I. April 1912 in Kraft. Mit 
diesem Tage tritt die Bekanntmachung des Fürstlichen Ministeriums vom 28. März 
1879 (Ges. S. S. 105) und die Ministerial-Bekauntmachung vom 30. März 1882 
(Ges. S. S. 55) außer Geltung. 
Rudolstadt, den 21. Dezember 1911. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertreiung. 
Dr. Körbis. 
½ Xl. Polizei-Verordnung 
vom 21. Dezember 1911, 
betreffend die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit 
solchen Getränken. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die 
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen 
(Ges. S. S. 238), wird folgendes verordnet: 
81. 
Die nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, in denen Ge- 
tränke — mit Ausnahme von Schaumwein und Fruchtschaumwein # unter Zusat 
von Kohlensäure gewerbsmäßig hergestellt werden, sowie auf den gewerbsmäßigen 
Verkehr mit solchen Getränken. 
*e 
Zur Herstellung solcher Getränke muß destilliertes Wasser oder Wasser aus 
öffentlichen Wasserleitungen verwendet werden, das bis zur Verwendung in sanberen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.