Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

1911 
suchung eingeleitet wird, ist hiervon dem Fürstlichen Ministerinm, Justizabteilung, 
unter Darlegung des Sachverhalts unverzüglich Anzeige zu machen. 
Ist gegen einen vorläufig Entlassenen nach Ablauf der Strafzeit wegen eines 
nach der vorläufigen Entlassung begangenen Verbrecheus oder Vergehens oder wegen 
einer Ubertretung aus § 361 Nr. 1 bis 8 des Str. G. D. rechtskräftig Strafe 
sestgesept, so ist hiervon gleichfalls dem Fürstlichen Ministerium, Justizabteilung, 
Anzeige zu erstatten. 
III. Mitteilungen an Polizeibehörden. 
4. Ist wegen eines Verbrecheus, eines Vergehens oder einer Übertretung des 
§5 361 Nr. 3 bis 8 und Nr. 10 des Str. G. B. rechtskräftig Strafe festgesetzt, 
so ist Abschrift des Strafbefehls oder der Urteilsformel derjeuigen Ortspolizeibehörde 
zu übersenden, in deren Bezirke der Wohnort (beim Mangel eines solchen der 
dauernde Aufenthaltsort und, falls es auch an einem solchen fehlt, der letzte 
Aufenthaltsort) des Verurteilten liegt. 
Wird die Strafe im Gnadenwege erlassen, ermäßigt oder umgewandelt, so ist 
hiervon der Ortspolizeibehörde des Wohnorts, beim Mangel eines solchen der Orls- 
polizeibehörde des dauernden oder des leßten Aufenthaltsorts des Begnadigten 
Mitteilung zu machen. 
Der Polizeibehörde, welcher die Akten gemäß Nr. 31 mitzuteilen sind, ist. 
eine Abschrift der Urteilsformel außerdem nicht zu übersenden. 
5. Ist wegen einer nicht bereits unter Nr. 4 dieser Verordnung fallenden 
Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften 
rechtskräftig Strafe festgesetzt, so findet die Vorschrift unter Nr. 4 entsprechende 
Anwendung, wenn der Verurteilte sich im Besitze eines Wandergewerbescheins 
befindet. 
6. In den Fällen der Nr. 5 und der Nr. 4, wenn bekaunt ist, daß sich der 
Verurteilte im Besih eines Wandergewerbescheines befindet, sind die Behörde, die 
den Schein auggestellt hat, und die Nummer desselben, soweit diese aus den Akten 
ersichtlich sind, mitzuteilen. 
7. Von jeder wegen Bettelns oder Landstreichens erfolgten Verurteilung eines 
wegen der gleichen Straftat bereits vorbestraften Angehörigen eines anderen Bundes- 
staats ist der Landespolizeibehörde alsbald nach ergangener Entscheidung Mitteilung 
zu machen. Dabei sind im Falle einer Verurteilung wegen Bektelus die wegen Bettelus, 
im Falle einer Verurteilung wegen Landstreichens die wegen Landstreichens innerhalb der
	        
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