Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

80 1912 
82. 
Die Teuerungszulage nach § 1 erhalten auch die gegen feste Vergütung im 
Staatsdienste angestellten oder beschäftigten Personen mit Ausnahme der Waldhüter 
und Straßenwärter, deren Bezüge vom 1. April 1912 ab eine Erhöhung von über 
10%⅝ erfahren haben. 
# 3. 
Die im Staatsdienste beschäftigten Lohnschreiber ohne feste Vergütung erhalten 
als Teuerungszulage nach § 1 acht vom Hundert des Betrages ihrer Monats- 
rechnungen. « 
Diese Teuerungszulage kommt mit der in Aussicht genommenen Neuregelung 
der Lohnsäße in Wegfall. 
–" 4. 
Die Geistlichen der Landeskirche erhalten aus der Landespfarrkasse dieselbe 
Teuerungszulage (§ 1) von acht vom Hundert der ihnen nach den §§ 4 und 5 
des Pfarrerbesoldungsgesetzes vom 20. März 1907 (Ges. S. S. 39) zustehenden 
Barbesoldung. 
Die gleiche Teuerungszulage erhalten die im Dienst der Landeskirche beschäf- 
tigten Hilfsprediger und Kandidaten von der ihnen gewährten Vergütung. 
86. 
Die Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen erhalten aus der Staatskasse 
dieselbe Teuerungszulage (§ 1) von acht vom Hundert des ihnen nach dem Geset 
vom 20. März 1907, betr. die Besoldung der Volksschullehrer (Ges. S. S. 45), 
zustehenden Bargehalts. 
Die auf die Stellenzulagen der Rektoren und auf das Grundgehalt ent- 
fallenden Beträge sind durch Vermittelung der Gemeinden zur Auszahlung zu 
bringen. Gemeinden, welche für das Rechnungsjahr 1912 schon Teuerungszulagen 
auf Grundgehalt und auf Stellenzulagen der Rektoren gezahlt haben, sind berechtigt, 
bei Auszahlung der Teuerungszulage auf Grund dieses Gesetzes die tatsächlich 
schon aus Gemeindemitteln für 1912 geleisteten Teuerungszulagen entsprechend 
anzurechnen. 
Die etwa nach § 8 des Volksschullehrer-Besoldungs-Gesetzes gewährten 
Mietsentschädigungen sowie Vergütungen für Kirchendienst bleiben bei der Be- 
rechnung der Teuerungszulage außer Ansatz.
	        
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