Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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VII. Bei Ausfüllung der Ziffer 4 der Zählkarten ist darauf zu achten, daß 
der Beruf, Erwerbs- oder Geschäftszweig des Gemeinschuldners möglichst genau 
und ausführlich bezeichnet wird. Bei Angehörigen des Handels und der Industrie 
ist der Erwerbs= oder Geschäftszweig möglichst eingehend nach der Art des Be- 
triebes unter kurzer Anführung der Hauptgegenstände des Betriebes anzugeben. 
Allgemeine Angaben . B. Händler, Handelsmann, Hansierer, Kaufmann, Fabri- 
kant) genügen nicht, sie sind durch Zusähe (z. B. Handel mit Nutholz, Handel 
mit Brennholz, Handel mit Schuhwaren, Papierfabrilant) zu erläutern. 
Die Bestimmungen des Bundesrats werden nachstehend zum Abdruck ge- 
bracht. 
Rudolstadt, den 2. Jannar 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Justizabteilung. 
Werner. 
Der Bundesrat hat die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die 
Konkursstatistik, die am 1. Jannar 1913 in Kraft treten, beschlossen. 
Die neuen Bestimmungen treten an die Sielle der in Nummer 40 des Zen- 
tralblatts vom 30. November 1894 — S. 458 — veröffentlichten Bestimmungen. 
Berlin, den 7. November 1912. 
Der Staatssekretär des Innern. 
In Vertretung: Richter. 
Bestimmungen über die Konkursstatistik. 
1 
81. 
Zur Herstellung der Konkursstatistik werden Zählkarten nach den Mustern A 
und B sowie Fehlanzeigen nach dem Muster C ausgefüllt. 
Die Vordrucke für die Zählkarten und Fehlanzeigen liefert das Kaiserliche 
Statistische Amt den Landesjustizverwaltungen unentgeltlich; der Bedarf ist ihm 
jährlich bis zum 1. November anzumelden.
	        
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