Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

7452 1913 
III. § 3 Absatz 3 der seit 1. August 1908 geltenden Vorschriften über die 
juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst wird 
durch Zisser 1 und II nicht berührt. 
IV. Für die mündliche Prüfung ist folgendes zu beachten: 
1. Die Rechtskandidaten sollen sich nicht nur über die erforderlichen Rechts- 
kenntnisse, sondern namentlich auch über die Befähigung zu deren prak- 
tischer Anwendung ausweisen, 
2. das geltende Recht muß im Vordergrunde stehen; doch sind auch auf 
diesem Gebiete Fragen über nebensächliche Einzelheiten zu vermeiden, 
3. in jeder Prüfung sind eingehende Fragen auch über Staatsrecht zu 
stellen; auch das Verwaltungsrecht und das Völkerrecht sowie die Grund= 
lagen der Volkswirtschaftslehre und der Finanzwissenschaft sollen regel- 
mäßig zum Gegenstande der Prüfung gemacht werden. 
V. Vor dem 1. Oklober 1914 darf einem Rechtskandidaten die Zulassung zu 
der ersten juristischen Prüfung nicht deshalb versagt werden, weil er nicht 
an mehr als 3 praltischen Ubungen teilgenommen hat. 
Rudolstadt, den 23. September 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justigabteilung. 
Werner. 
— 
As XLII. Polizei-Verordnung 
vom 283. Seplember 1918, 
betreffend die Belastung der Fuhrwerke auf den Ortsverbindungswegen. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.-S. S. 238), 
betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Ver- 
ordnungen, wird verordnet, was folgt: 
. §1. 
Jedes Fuhrwerk, das einen Ortsverbindungsweg befährt, muß einen Rad- 
beschlag von mindestens 10,4 Zentimeter Breite haben, wenn das Gewicht der 
Ladung mehr als 50 Zentner beträgt.
	        
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