Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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5 5. 
Abdeckung der Fahrschächte. 
I. Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden umschlossene Fahrschächte, in 
denen die Förderung bis zum Dachgeschosse geht, sind an ihrem oberen Ende mit 
einer festen, seuersicheren Abdeckung zu versehen. Von der seuersicheren Beschaffen- 
heit kann nur abgesehen werden, wenn in den durch den Fahrstuhl verbundenen 
Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände lagern und die Schachtwände sowie 
ein in der Abdeckung anzubringendes Entlüstungsrohr, dessen Querschnittsfläche 
wenigsteus 7/0 des Schachtquerschnikts beträgt, mindestens 0,2 in über Dach geführt 
werden. Glasabdeckungen sind mittels Drahtgitter zu untersangen oder aus Draht- 
glas herzustellen. 
II. Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden umschlossene Fahrschächte, in 
denen die Förderung nicht bis zum Dachgeschosse geht, sind an ihrem oberen Ende 
stets feuersicher abzuschließen. 
III. Fahrschächte, deren obere Mündung im Freien oder an Orten liegt, die 
von Menschen betreten werden, sind mit Deckel= oder Klappenverschlüssen, die vom 
Fahrkorbe gehoben werden, zu versehen, sofern nicht nach Abs. I oder II feuer- 
sichere Verschlüsse erforderlich sind oder § 4 II 1 oder 2 zutreffen. 
IV. über dem Fahrkorb in seiner höchsten normalen Stellung muß, sofern 
er mit einer Decke versehen ist, eine freie Höhe von mindestens 1 m vorhanden 
sein. Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen und nicht betretbare kleine Auf- 
züge (§ 4 III) sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Muß der Fahrschacht 
der vorgeschriebenen freien Höhe halber über die Dachfläche hinausgeführt werden, 
so wird dieses Mahß auf die zulässige Gebändehöhe nicht angerechnet. 
86. 
Umwehrungen der Fahrbahn. 
I. Aufzũge, deren Fahrbahn nicht durch feuerfeste oder dichte feuersichere 
Wände abzuschließen ist, müssen allseitig derart umwehrt sein, daß Menschen durch 
den Betrieb des Aufzugs nicht zu Schaden kommen können. Der Fahrschacht darf 
nur durch Türen oder Schranken zugänglich sein. Aufzüge an der Außenseite von 
Gebäuden oder im Freien bedürfen der Umwehrung nur dort, wo Menschen an 
die Fahrbahn herangelangen können. 
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