Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

248 1914 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält 
der letzte Sap des Abs. vl folgende Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Ver- 
merk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ 
auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen 
Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. k###n wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest“ ersetzt 
durch den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte 
Protestfrist". 
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Abs. unter # 
folgende Fassung: 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird 
der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
3. Vorstehende Aunderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 6. August 1914. 4 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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