Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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Bestimmungen über die Vorbereitung für den Königlichen 
Forstverwaltungsdienst vom 19. Februar 1908. 
81. 
Allgemelne überlccht. 
Die Befähigung zur Anstellung als Verwaltungsbeamter (Oberförster usw.) 
im Königlichen Forstdienste wird erlangt durch: · 
das Bestehen der ersten forstlichen Prüfung (Vorprũfung); der zweiten 
forstlichen Prüfung (Forstreferendar-Prüfung) 
und 
der forstlichen Staats-Prüfung (Forstassessor-Prüfung). 
§ 2. 
Die Ausbildung zu den forstlichen Prüfungen erfolgt durch vorbereitende Be- 
schäftigung im Walde, durch systematische wissenschaftliche Studien und durch prak- 
tische Ubung in allen Geschäften der Forstverwaltung. 
8 8. 
Allgemeine Bedingungen. 
Die Zulassung zu der Laufbahn für den Königlichen Forstverwaltungsdienst 
kann nur demjenigen gestattet werden, welcher 
1. das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, einem 
deutschen Realgymnasium, einer preußischen oder einer dieser gleich- 
stehenden außerpreußischen deutschen Ober-Realschule erlangt und in 
diesem Zeugnisse ein unbedingt genügendes Urteil in der Mathematik 
erhalten, 
2. das 22. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
	        
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