Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

74 1914 
XV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. März 1914, 
betreffend die Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Be- 
amten im Bereiche der Königlich Preußischen und der Königlich 
Sächsischen Militärverwaltung. 
Wir bringen hierdurch zur Kenntuis der Justizbehörden und Gerichtsvollzieher, 
daß an die Stelle der im Zentralblatte für das Deutsche Reich 1906, S. 1083, 
veröffentlichten Nachweisung derjenigen Behörden und Personen, die im Geschäfts- 
bereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Dienst- 
einkommens von Offizieren usw. berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner 
im Sinne der 88 829 ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten, vom 1. März 1914 
ab die im Zentralblatte 1914, S. 174, abgedruckte neue Nachweisung getreten ist. 
Zugleich ist dort Seite 178 die ergänzte Anmerkung zu dem für den Geschäfts- 
bereich der Königlich Sächsischen Militärverwaltung aufgestellten gleichen Verzeich= 
nisse (Zentralblatt 1900, S. 1245) bekannt gemacht. 
Die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Juli 1906 (Ges.-S. S. 79) tritt 
außer Kraft. 
Rudolstadt, den 19. März 1914. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justizabtellung. 
Werner. 
 
	        
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