Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1915. 
Inhalt: Ministerial Verordumg zur Anssuhtung des 8 376 Reichsversicherungd rduung 
As XVI. Ministerial-Verordnung 
vom 17. Mai 1915 
zur Ausführung des § 376 R.V.O. 
Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(R.G. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt: 
J. 
Der Abschlag von den Preisen der Arzueitaxe, den die Apothelen zu ge- 
währen haben, bestimmt sich nach der Ministerial-Verordnung vom 9. April 1906, 
die Rabattgewährung der Apotheler betressend (Ges. S. S. 30), mit der Maßgabe, 
daß von der Abschlagsgewährung ausgenommen sind: Heilsera, Tuberkulin im un- 
verdiunten Zustand und die nach Nummer 21 Abs. 1 der Arzneitaxe berechneten, 
fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen. 
II. 
1. Die Höchsipreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne Ver- 
schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden bis auf weiteres 
so festgesetzt, wie es aus der Aulage A ersichtlich ist. 
2. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß 
beträgt 10 Pf. 
3. Werden Kassenpackungen sabrikmäßig hergestellt, so sind siets diese ab- 
zugeben. 
Fürstl. Schworzb.-Nudolft. Gesetzsommlung l.XXVI. 
Ausgegeben in Rudolfladt am 6. Juni u.