Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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richtet, so ist die Zuständigkeit des Bundesrats rein tatsäch- 
lich begrenzt, soweit das Reich selbst in dem Reichsgericht, 
dem Reichsversicherungsanıt, dem Bundesamt für Heimat- 
wesen und dem Reichseisenbahnamt Instanzen besitzt, die 
mit richterlichen Befugnissen ausgestattet sind. Gegen die 
höchstrichterlichen Aussprüche dieser Instanzen würde die 
Beschlußfassung des Bundesrats wirkungslos sein?). 
In rein rechtlicher Beziehung ist die Kompetenz des 
Bundesrats bei denjenigen Verwaltungsgebieten einge- 
schränkt, die von Reichsbehörden verwaltet werden, wie das 
Heerwesen, die Reichsmarine, das Konsulatswesen, die Post- 
und Telegraphenverwaltung. Mit Ausnahme des Heer- 
wesens, wo nach Art. 63 III RV. ausschließlich der Kaiser 
Mängel festzustellen und Anordnungen zu deren Abstellung 
zu erlassen hat, unterliegt bei den übrigen Verwaltungs- 
gebieten die Fest- und Abstellung der Mängel dem Kaieer, 
dem Reichskanzler und den obersten Dienstbehörden. 
3) Arndt, Reichsstaatsrecht S. 119; Laband IS. 239.
	        
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