fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

8 28 Die gemischten Verwaltungsbehörden (Deputation). 77 
  
Lehrer nicht Mitglieder der Oberschulbehörde sein (Lüb. Unterrichtsgesetz v. 17. Okt. 
1885 Art. 2). 
Die Wahl der bürgerlichen Deputierten geschieht bei den meisten Behörden 
vom Senat nach einem Vorschlage des Bürgerausschusses von 2 Personen für 
jede zu besetzende Stelle; für einige Behörden wählt der Bürgerausschuß direkt die 
Deputierten. Vereinzelt endlich werden sie vom Senat ernannt, ohne daß der Bür- 
gerausschuß ein Vorschlagsrecht hat. Einige neuere Behörden — mit fürsorgender 
Tätigkeit — üben selbst ein Vorschlagsrecht aus: so die Behörde für Wohnungspflege, 
die Armenbehörde, das Jugendamt. Die Wahl geschieht in der Regel auf 6 Jahre. 
Die Zahl und der Wahlmodus der bürgerlichen Deputierten ist in Einzelgesetzen 
oder durch Rat= und Bürgerschlüsse festgelegt 1). Ueber die Pflicht zur Annahme 
der Wahl oben S. 27f. 
Die Leitung der Geschäfte hat der vorsitzende Senator. Bei den Abstimmungen 
entscheidet Stimmenmehrheit, so daß eine Ueberstimmung der Senatsmitglieder hier 
anders als in Bremen oben S. 71 möglich ist, bei dem weitgehenden Aufsichtsrecht 
des Senats aber auch unbedenklich erscheint 2). Behörden mit größerem Wirkungs- 
kreis gliedern sich in Abteilungen und Sektionen. Die höheren Beamten ihres Ressorts 
sind den Behörden in der Regel mit beratender Stimme beigeordnet (so Unterrichts- 
gesetz v. 17. Okt. 1885 Art. 2). 
II. JIhre Rechtsstellung. Auch für die gemischten Behörden gilt das 
oben § 27 1 über die Stellung der Behörden allgemein Gesagte 2). Hervorzuheben 
ist ferner, daß sie die Verantwortung für die Erfüllung ihrer Aufgaben selbst tragen 
und sich ihrer Pflichten nicht durch allgemeine Delegation ihrer Befugnisse entziehen 
können 64). Der senatorische Vorsitzer und die ihm unterstellten Beamten werden aller- 
dings die laufenden Geschäfte führen müssen, aber alle wichtigen Angelegenheiten, 
Entschließungen, die ihnen ein Gesetz besonders überträgt, Vorlagen an den Senat 
müssen der Beschlußfassung der Deputation vorbehalten bleiben ). 
In Bremen nehmen die verwaltenden Deputationen eine Sonderstellung 
ein, indem sie als gemeinschaftliche Ausschüsse von Senat und Bürgerschaft nur deren 
gemeinsamen Beschlüssen unterstehen und somit aus dem Rahmen der allgemeinen 
1) Die Lüb. Verf. enthält nur die allgemeine Bestimmung über die Mitwirkung des Bürger- 
ausschusses in Art. 72 (oben § 21 III, Z. 2c). Bei einigen Behörden sind die verschiedenen Wahl- 
arten auch kombiniert, so werden bei der Oberschulbehörde von 12 bürgerl. Deputierten 6 vom Senat 
auf Vorschlag des Bürgerausschusses, 2 vom Senat ohne diesen Vorschlag und 4 vom Bürgeraus- 
schuß gewählt (Lüb. Unterrichtsgesetz v. 17. Okt. 1885, Art. 2). Eine Uebersicht über die Zahl und 
den Wahlmodus der bürgerl. Deputierten bei den einzelnen Behörden bis 1898 gibt Bruns, 
Lüb. Verf.-Gesch., S. 60—70. Auch unter der alten Verfassung hatten die Elterleute den Wahl- 
vorschlag, so weit nicht einzelnen Kollegien das Besetzungsrecht zustand. Der Entwurf v. 1814 
wollte ihn der Bürgerschaft übertragen (Verf.-Verh. 1817, S. 38). In Hamburg werden die bürgerl. 
Deputierten in der Regel von der Bürgerschaft nach einem Wahlaufsatz der Deputation gewählt 
(Hamb. Verf. Art. 52)9. 
2) Die Protokollführung wird beim Finanzdepartement einem Rechtsanwalt im Nebenamt 
übertragen, wie früher auch in andern Behörden. Ueber die Bedeutung dieser Stellungen auch: 
Fehling, Behn, S. 81 f. 
3) Die Deputationen sind verfassungsmäßige Vertreter des Staates im Sinne der §§8 31, 89 
BGB.: H##. 1909, n. 56 (Br. S.). 
52) Ueber einen Fall unzulässiger Delegation: HG . 1910, n. 77 (Br. S.); auch HGZ. 1309, 
n. . 
5) Bestimmungen über die Verteilung der Geschäfte in Hamburg: Ges. die Organisation 
der Verwaltung betr. v. 1896 F 10.
	        
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