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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Die gemeinsame Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Behörden.
  • V. Kapitel: Die Beamten.
  • VI. Kapitel. Die Kommunalverbände.
  • VII. Kapitel. Die staatlich organisierten Berufsvertretungen.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

46 Die Organisation des Staates. g 16 
  
handlungen und Sendungen ausgeworfenen Summen nicht verweigern. (Näheres 
Lüb. Verf. Art. 51 X Z. 4; unten §# 62 1). 
7. Der Senat besitzt vermöge seiner Stellung eine Reihe von Ehrenrech- 
ten, die beim Schweigen der Gesetze größtenteils auf dem Herkommen beruhen. 
Ihm gebührt das Prädikat „Hoher Senat“; in Lübeck haben die Senatsmitglieder 
eine Amtstracht bei feierlichen Veranlassungen ½; er kann Auszeichnungen verleihen, 
so Ehrenmedaillen 2), Titel 3) und das Ehrenbürgerrecht"!). In den Militärkonven- 
tionen mit Preußen sind dem Senat die militärischen Ehrenrechte ausdrücklich vor- 
behalten ?). Endlich pflegen unter den Ehrenrechten genannt zu werden (so Brem. 
Verf.-Verh. 1818 S. 56 fj): der erste Rang bei feierlichen Gelegenheiten, ein beson- 
derer Stuhl in den Kirchen und der Einschluß im Kirchengebet. Wieweit diese Rechte 
bestehen, mag dahingestellt bleiben. 
II. Kapitel: Die Bürgerschaft. 
§s 17. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft. I. Allgemeines; Ent- 
wicklung des Wahlrechts. Die Bürgerschaft ist die Volksvertretung, das 
Parlament der Hansestädte. In den Bürgerschaftswahlen gelangt der Wille des 
Volkes im Staatsleben zum Ausdruck. Das Wahlsystem organisiert das Volk zur 
Teilnahme am Staatsleben. Seine Ausgestaltung ist verschieden, je nachdem dabeie 
das individuelle Interesse der Mehrheit nach möglichst gleicher Stimmberechtigung 
oder das staatliche Interesse an einer stetigen Fortentwicklung unter Sicherung des 
Einflusses der erfahrenen, mit den Interessen des Gemeinwesens eng verknüpften 
Bevölkerungskreise in den Vordergrund gestellt ist. In den Wahlsystemen der Hanse- 
städte ist das letztere geschehen; dabei ist betont, daß die Bürgerschaft nicht mit 
anderen Parlamenten verglichen werden könne, da sie nicht nur staatliches Parlament, 
sondern auch städtische Gemeindevertretung sei auf der Grundlage der vorwiegend 
1) In Lübeck ist die während der Franzosenzeit in Fortfall gekommene Amtstracht neuerdings 
(Sept. 1913) vom Senat wiedereingeführt. Auch in Hamburg haben die Senatoren und Syndiker 
eine Amtstracht. 
2) In Bremen die Ehrenmedaille (vgl. Jungk, Brem. Münzen (1875), S. 378); in Lübeck 
die Ehrendenkmünze für Treue im Dienste und die goldene Medaille „bene merenti“. In Ham- 
burg bedarf der Senat zur Verleihung der Ehrenmedaille an einen Bürger der Zustimmung des 
Bürgerausschusses (v. Melle, Hamb. Staats-R., S. 75, Anm. 2). 
3) In Bremen übt der Senat das Recht, Titel und neue Amtsbezeichnungen zu verleihen. 
In Lübeck verleiht er Titel, doch bedarf er zur Einführung neuer Amtsbezeichnungen der Zustim- 
mung der Bürgerschaft; In Hamburg kann der Senat neue Amtsbezeichnungen ohne Zustimmung 
der Bürgerschaft nicht einführen; ein Konflikt mit der Bürgerschaft über das Recht des Senats 
zur Verleihung von Ehrentiteln ist dahin ausgeglichen, daß der Senat künftig nur ausnahmsweise 
den Titel „Professor" für künstlerische und wissenschaftliche Verdienste verleiht, in anderen Fällen 
aber sich mit der Bürgerschaft ins Einvernehmen setzt. Ueber Führung außerdeutscher Titel in 
Lübeck: V. v. 8. Febr. 1899 (III, S. 193). 
4) Für Bremen: v. Bippen, Aus Bremens Vorzeit „Brem. Ehrenbürger“, S. 200 f. 
In Lübeck genießen die Ehrenbürger Vorzüge; sie sind auch ohne die Voraussetzungen des Art. 20 
der Verf. wahlberechtigt und wählen stets in den Abteilungen der höheren Steuerzahler (vgl. 
Anf. Art. 20, Abs. 4, Art. 22). Sie sind befreit von der Einkommensteuer (F 2 des Einkommen- 
steuerges. v. 1. Nov. 1913). 
5) Für Bremen: Militärkonvention v. 27. Juni 1867 §9, 10. Für Lübeck: Militärkonvention 
v. 27. Juni 1867 F 4. Ueber diese militärischen Ehrenrechte ausführlich: Laband, Staats-R., 
Bd. IV, § 99. Nach dem Kais. Erlaß v. 2. März 1886 haben die Ersten Bürgermeister der freien 
Städte gleich den Souveränen das Recht, „auf den ihnen eigentümlich gehörenden Privatfahrzeugen 
die Kriegsflagge an der Gaffel und am Flaggenstock“ zu führen.
	        

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