Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

66 IV. 
8 ð. 
Vertheilung Werden mehrere Geschäfte auf der nämlichen Reise vorgenommen, so werden die Reise— 
5 een kosten und Tagegelder auf dieselben nach Verhältniß des Zeitaufwands vertheilt. 
Geschäfte. 86 
50. 
Schäber. Den Gemeindebeamten stehen im Sinne dieses Abschnitts die Mitglieder der städtischen 
Schätzungskommission (Grundbuchausführungsgesetz § 31 Absatz 2) und die ständigen öffent— 
lichen Schätzer (Rechtspolizeigesetz § 48 Absatz 2) gleich. 
Achter Abschnitt. 
Gemeinsame Vorschriften. 
§ 87. 
3ah#nge 1. Zur Zahlung der Kosten ist, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, bei Geschäften, die 
pslich. nur auf Antrag vorzunehmen sind, der Antragsteller, bei von Amtswegen vorzunehmenden 
Geschäften derjenige verpflichtet, dessen Interesse dabei wahrgenommen wird. 
2. Stellt eine Behörde den Antrag im Interesse eines Betheiligten, so fallen die Kosten 
diesem zur Last. 
3. Wird ein Antrag durch einen Vertreter gestellt, so ist der Vertretene zahlungspflichtig. 
8 88. 
Gebũhrenvor · 1. Bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, hat der Antragsteller, wenn er 
pcht ein Ausländer ist, einen Gebührenvorschuß in Höhe der vollen Gebühr für das beantragte 
Geschäft zu zahlen. 
2. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der 
Antragsteller angehört, ein Deutscher im gleichen Falle zu einer besonderen Vorauszahlung oder 
zu einer Sicherstellung der Kosten nicht verpflichtet ist. 
3. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn im Laufe des Verfahrens der Antragsteller 
die Eigenschaft eines Deutschen verliert, oder die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer 
von der Verpflichtung befreit war, wegfällt. 
§ 89. 
b. In Grund- In Grundbuchsachen ist der Antragsteller verpflichtet, für die Auflassung und, wenn diese 
buchsochen. nicht vor dem Grundbuchbeamten erfolgt, für die Eintragung des neuen Eigenthümers im 
Grundbuch, sowie für die Eintragung der Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek, 
Grund= oder Rentenschuld oder für die Eintragung der Uebertragung eines solchen Rechts im 
Grundbuch die zu erhebende Gebühr vorzuschießen. 
0. 
c. Im 1. In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Gegenständen 
Zwangsvoll des unbeweglichen Vermögens hat der Antragsteller einen zur Deckung der Kosten des Voll- 
strecungss « . . . ».- 
verfahren. streckungsverfahrens hinreichenden Vorschuß zu zahlen.
	        
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