Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

104 IX. 
4. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs oder Erweiterungsprüfung §§ 29 und 
30 — ist über die früheren Meldungen, die bereits abgelegten oder begonnenen Prüfungen 
vollständige Mitteilung zu machen. 
86. 
Zulassung zur Prüfung. 
Auf Grund der Meldung entscheidet der Oberschulrat, ob der Kandidat zur Prüfung 
zuzulassen ist. 
Kandidaten, deren Abgang von der Hochschule bereits über 5 Jahre zurückliegt, können 
nur mit Genehmigung des Unterrichtsministeriums zugelassen werden. 
Die Zulassung kann versagt und die bereits ausgesprochene widerrufen werden, wenn 
begründete Zweifel hinsichtlich der sittlichen Unbescholtenheit des Kandidaten obwalten 
Den Zurückgewiesenen steht die Berufung an das Ministerium zu. 
87. 
Umfang und Form der Prüsung. 
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, der Allgemeinen und der Fachprüfung. 
In beiden wird schriftlich und mündlich geprüft. 
Die schriftliche Prüfung geht in der Regel der mündlichen voraus. 
* 8. 
Prüfungsgegenstände. 
!.— 
Prüfungsgegenstände sind: 
A. In der Allgemeinen Prüfung für jeden Kandidaten: 
1. Philosophie, 2. Deutsche Literatur. 
13. In der Fachprüfung nach Wahl des Kandidaten: 
I. Auf dem sprachlich-geschichtlichen Gebiete des Unterrichts: 
1. Deutsch, 2. Lateinisch, 3. Griechisch, 1. Französisch, 5. Englisch, 6. Geschichte. 
II. Auf dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Gebiet des Unterrichts: 
1. Mathematik, 2. Physik, 3. Chemie und Mineralogie, 1 Botanik und Zoologie. 
III. Geographie kann — soweit dies die Bestimmung unter Ziffer 2 zuläßt — mit 
sprachlich-geschichtlichen Fächern, ferner im Gebiet des mathematisch-naturwissen- 
schaftlichen Unterrichts mit der Kombination Mathematik, Zoologie und Botanik 
verbunden oder als weiteres Fach gewählt werden. 
2. Der Kandidat hat mindestens drei Prüfungsfächer aus dem gleichen Gebiete des 
Unterrichts zu wählen — zwei als Hauptfächer und ein drittes als Nebenfach —, und zwar 
— was die sprachlich-geschichtliche Abteilung betrifft, — in einer der folgenden Zusammen: 
stellungen: 
„a#. Hauptfächer: Lateinisch und Griechisch; 
Nebenfach: Deutsch oder Geschichte oder Französisch.
	        
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