Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

62  III.

86.
Entlohnung  der  Beschauer.

Die  Entlohnung  des  Fleischbeschauers  hat  unmittelbar  aus  der  Gemeindekasse  zu  geschehen.

Durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  (8  71  Gemeindeordnung)  kann  die  Er—
hebung  einer  Gebühr  von  dem  Besitzer  des  beschauten  Schlachttiers  oder  Fleisches  beschlossen
werden.

Zuständigkeit  der  Laienbeschauer.
(Zu  §§  5,  11,  21,  30  und  31  der  Ausführungsbestimmungen  A.)
§  7.
a.  Bei  der  Viehbeschau.

Beschauer,  welche  die  Approbation  als  Tierarzt  nicht  besitzen  (Laienbeschauer),  sind  zur
Vornahme  der  Schlachtviehbeschau  (Beschau  des  lebenden  Tieres)  nur  bei  Rindvieh,
Schafen,  Schweinen  und  Ziegen  und  nur  befugt,

1.  wenn  das  Schlachttier  Erscheinungen  einer  Krankheit  nicht  aufweist;

2.  bei  Knochenbrüchen  und  sonstigen  schweren  Verletzungen;

3.  bei  Vorfall  der  Gebärmutter,  sofern  derselbe  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  Geburt

eingetreten  ist;

4.  bei  Geburtshindernissen;
in  den  Fällen  unter  2  bis  4  jedoch  nur  dann,  wenn  nach  dem  Eintreten  des  Schadens
höchstens  zwölf  Stunden  verflossen  sind,  und  unter  der  Bedingung,  daß  die  Schlachtung
sofort  vorgenommen  wird.

In  allen  anderen  Fällen  haben  sie  den  Beizug  des  tierärztlichen  Fleischbeschauers  zu
veranlassen  und  diesem  das  Ergebnis  der  Schlachtviehbeschau  mitzuteilen.

88.
b.  Bei  der  Fleischbeschau.

Beschauer,  welche  die  Approbation  als  Tierarzt  nicht  besitzen,  dürfen  die  selbständige
Beurteilung  des  Fleisches  (Beschau  des  geschlachteten  Tieres)  von  Rindvieh,  Schweinen,
Schafen  und  Ziegen  nur  in  folgenden  Fällen  und  nur  dann  übernehmen,  wenn  vor  der  Untersuchung
  wichtige  Teile  nicht  entfernt  sind:

1.  wenn  bei  der  Untersuchung  alle  Teile  des  Schlachttieres  gesund  befunden  werden  oder

nur  folgende  Mängel  am  Fleische  festgestellt  sind:

a.  tierische  Schmarotzer,  ausgenommen  jedoch  die  gesundheitsschädlichen  Finnen  (beim
Rinde  Cysticercus  inermis,  beim  Schweine,  Schafe  und  bei  der  Ziege  Cysticercus
cellulosae),

b.  bindegewebige  Verwachsungen  von  Organen  ohne  Eiterung  und  ohne  übelriechende
wässerige  Ergüsse,  sowie  vollständig  abgekapselte  Eiterherde,