62 III.
86.
Entlohnung der Beschauer.
Die Entlohnung des Fleischbeschauers hat unmittelbar aus der Gemeindekasse zu geschehen.
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung (8 71 Gemeindeordnung) kann die Er—
hebung einer Gebühr von dem Besitzer des beschauten Schlachttiers oder Fleisches beschlossen
werden.
Zuständigkeit der Laienbeschauer.
(Zu §§ 5, 11, 21, 30 und 31 der Ausführungsbestimmungen A.)
§ 7.
a. Bei der Viehbeschau.
Beschauer, welche die Approbation als Tierarzt nicht besitzen (Laienbeschauer), sind zur
Vornahme der Schlachtviehbeschau (Beschau des lebenden Tieres) nur bei Rindvieh,
Schafen, Schweinen und Ziegen und nur befugt,
1. wenn das Schlachttier Erscheinungen einer Krankheit nicht aufweist;
2. bei Knochenbrüchen und sonstigen schweren Verletzungen;
3. bei Vorfall der Gebärmutter, sofern derselbe in unmittelbarem Anschluß an die Geburt
eingetreten ist;
4. bei Geburtshindernissen;
in den Fällen unter 2 bis 4 jedoch nur dann, wenn nach dem Eintreten des Schadens
höchstens zwölf Stunden verflossen sind, und unter der Bedingung, daß die Schlachtung
sofort vorgenommen wird.
In allen anderen Fällen haben sie den Beizug des tierärztlichen Fleischbeschauers zu
veranlassen und diesem das Ergebnis der Schlachtviehbeschau mitzuteilen.
88.
b. Bei der Fleischbeschau.
Beschauer, welche die Approbation als Tierarzt nicht besitzen, dürfen die selbständige
Beurteilung des Fleisches (Beschau des geschlachteten Tieres) von Rindvieh, Schweinen,
Schafen und Ziegen nur in folgenden Fällen und nur dann übernehmen, wenn vor der Unter-
suchung wichtige Teile nicht entfernt sind:
1. wenn bei der Untersuchung alle Teile des Schlachttieres gesund befunden werden oder
nur folgende Mängel am Fleische festgestellt sind:
a. tierische Schmarotzer, ausgenommen jedoch die gesundheitsschädlichen Finnen (beim
Rinde Cysticercus inermis, beim Schweine, Schafe und bei der Ziege Cysticercus
cellulosae),
b. bindegewebige Verwachsungen von Organen ohne Eiterung und ohne übelriechende
wässerige Ergüsse, sowie vollständig abgekapselte Eiterherde,