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Bekanntmachung.
Nach Inhalt der Gesetze vom 19. April 1833 und vom 21. Juni 1847,
die Sicherstellung des Eigenthumes an Staatsschuld-Urkunden auf den Inha-
ber betreffend, sind außer den beiden Landesregierungen auch sämmtliche
Großherzogliche Justiz-Aemter und Stadtgerichte mit der Befugniß zur
Inkurs-Setzung außer Kurs gesetzter Staatsschuld-Urkunden auf den Inhaber und
zum Behufe der Ausübung dieser Besugniß mit den erforderlichen Stempeln
versehen.
Dem Publikum, welches mit Gesuchen um Inkurs-Setzung haufig an die
unterzeichnete Behörde sich gewendet, wird Obiges in das Andenken gerufen,
mit dem Bemerken, daß schon zur Vermeidung der Versendungsgefahr der-
gleichen Gesuche in der Regel an die nächste Großherzogliche Unter-Gerichts-
behörde gerichtet werden sollten.
Wenn aber gleichwohl dergleichen Gesuche an die unterzeichnete Behörde
zu richten wären, so fordern wir wenigstens, daß bei der Aufschrift auf dem
Kouvert ausdrücklich bemerkt werde: „Inkurs-Setzung betreffend.“
Weimar am 14. November 1848.
Großherzoglich Sächische Landesregierung.
von Mandelsloh.