Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

356 XXIII. 
halb des Wahllokals mit dem Namen desjenigen, welchem der Wähler seine Stimme geben 
will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
Die Stimmzettel sind in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der sonst 
kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 15 cm groß und aus 
undurchsichtigem Papier gefertigt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereit zu halten. 
g 46. 
Der Tisch, an welchem die Wahlkommission Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe 
von allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Umschläge 
gestellt. 
Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzengen, 
daß dasselbe leer ist. 
Ein Abdruck dieses Gesetzes ist im Wahllokal auszulegen. 
§ 47. 
Es ist durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzugänglichen, mit dem Wahllokal 
in unmittelbarer Verbindung stehenden Raumes Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler 
seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
* 48. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher die Mitglieder der Wahl- 
kommission mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so die Wahlkommission bildet. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder der Wahlkommission 
gegenwärtig sein. Der Wahlvorstand und der Protokollführer dürfen sich während der Wahl- 
handlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von ihnen das Wahllokal, so ist mit seiner 
zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied der Wahlkommission zu beauftragen. 
g 49. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Beratungen stattfinden, noch 
Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse der Wahlkommission, welche 
durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
g 50. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer durch den Wahl- 
vorstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum (8 47) aufzustellenden Person einen 
abgestempelten Umschlag an sich. Er begibt sich sodann in den Nebenraum, wo er seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an den Tisch der Wahlkommission, 
neunt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Protokoll=
	        
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