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Diese Folge der Verurteilung kann nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Stände
wieder aufgehoben werden.
ÜUber etwaige Entschädigungsforderungen steht dem Staatsgerichtshof keine Ent-
scheidung zu.
§ 67b.
(Gesetz vom 20. Februar 1868.)
Das Richteramt über die im vorigen Paragraphen erwähnte Anklage übt die erste
Kammer als Staatsgerichtshof in Verbindung mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs
und acht weitern Richtern aus, welche aus den Kollegialgerichten durch das Los bezeichnet
und der ersten Kammer beigeordnet werden.
Dem Angeklagten und den Vertretern der Anklage steht ein Ablehnungsrecht zu.
Der Präsident der ersten Kammer hat den Vorsitz. Sein Stellvertreter ist der Präsident
des obersten Gerichtshofes.
Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofes, sowie das Verfahren bei demselben
wird durch ein gemeines Gesetz bestimmt.
§ 67tE.
(Gesetz vom 20. Februar 1808.)
Wird ein Minister oder ein Mitglied der obersten Staatsbehörde beschuldigt, zugleich mit
den in § 67# erwähnten Verletzungen, oder auch ohne eine solche, ein Staatsverbrechen oder
ein gemeines Verbrechen durch Mißbrauch seines Amts begangen zu haben, so ist die zweite
Kammer befugt, zu beantragen, daß der Staatsgerichtshof den Beschuldigten wegen dieses
Vergehens vor das zuständige ordentliche Strafgericht zur Aburteilung verweise.
Dieser Antrag ist in den in § 67 #n vorgeschriebenen Formen zu beschließen und mit
der Anklage, wo eine solche stattfindet, zu verbinden, andernfalls aber selbständig bei dem
Staatsgerichtshof zu stellen.
§ 67 l.
(Gesetz vom 20. Februar 1868.)
Die während der Ständeversammlung von der zweiten Kammer beschlossene Anklage wird
auch nach der Vertagung oder dem Schlusse des Landtages von den erwählten Kommissären
verfolgt und die erste Kammer gilt in Beziehung auf diesen Gegenstand nicht als vertagt
oder geschlossen.
Dasselbe gilt von der Auflösung der Ständeversammlung, jedoch wird die Schlußverhandlung
und Eutscheidung über die Anklage bis nach Ablauf der in § 44 der Verfassungs-Urkunde
festgesetzten Frist verschoben.
§ 6e.
(Gesetz vom 20. Februar 1868.)
Hat zur Zeit der Einberufung einer neuen Ständeversammlung der Staatsgerichtshof
das Urteil noch nicht gefällt, so wird derselbe neu gebildet und die zweite Kammer wählt
aufs neue die Kommissäre zur Vertretung der Anklage.
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