Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Bestimmung 
84 V. 
87. 
Ist bei der Untersuchung das Schiff zur Befahrung der Rheinstrecke, für welche es bestimmt 
der Einuhung ist, für tauglich befunden oder auf Grund des § 12 ohne weitere Untersuchung als tauglich 
Anbringung 
der 
Einsenkungs- 
klammern. 
Tragfähigkeit. 
anzusehen, so hat die Kommission die höchstzulässige Einsenkungstiefe desselben in beladenem 
Zustande festzusetzen und durch eiserne Klammern von 30 cm Länge und 4 cm Höhe zu 
bezeichnen. Ausgenommen hiervon sind die Rhein-Seeschiffe im Sinne des § 12, insofern an 
denselben eine Tiefgangslinie angebracht ist (vergleiche § 12 Satz 2). 
Die Klammern sind an den beiden Schiffsseiten symmetrisch und paarweise so anzubringen, 
daß ihre Unterkanten in der Linie des Masserspiegels bei der zulässig tiefsten Einsenkung liegen. 
Schiffe bis 40 m Länge erhalten beiderseits 2 Einsenkungsklammern ungefähr in den End- 
punkten des 1. und 2. Drittels der Schiffslänge, Schiffe über 40 m Länge oder Schiffe von 
geringerer Länge auf ausdrücklichen Wunsch des Schiffseigners beiderseits 3 Klammern in der 
Mitte und in einer Entfernung von ungefähr ½ der Schiffslänge vom Vorder= und Hinter- 
steven. Hierbei ist darauf zu achten, daß die Klammern nicht durch Schwerter, Radkasten. 
oder andere feste Teile des Schiffes verdeckt werden. 
Auf das vorderste Klammernpaar sind in 2 bis 2½ cm hohen lateinischen Schriftzeichen 
und arabischen Ziffern aufzustempeln. 
30 cm — 
1 1125t Bugspriet 
nach vorn innerhalb eines Ringes die Erkennungsbuchstaben der Untersuchungskommission, 
nach hinten die Tragfähigkeit des Schiffes in Tonnen nach Angabe des Eichscheines 
oder nach der Abschätzung der Kommission, 
bei Rhein-Seeschiffen, die mit einem Klassifizierungszeugnis des Germanischen 
Lloyd zu Berlin oder einer andern seitens sämtlicher Uferstaaten als zuständig anerkannten 
Klassifikationsgesellschaft versehen sind, der Nettoraumgehalt in Registertonnen. 
Bei Bestimmung der Höhenlage der Unterkanten der Einsenkungsklammern ist nach den 
Vorschriften der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung, bei den Schiffen unter 15 Tonnen Trag— 
fähigkeit nach Maßgabe der etwa besonders erlassenen Polizeivorschriften zu verfahren. Un— 
beschadet der in vorstehendem erwähnten Vorschriften ist bei Dampfschiffen die auf wenigstens 
30 em zu bemessende Freibordhöhe abwärts von der Unterkante der tiefstgelegenen Fenster 
oder solcher Schiffswandöffnungen zu rechnen, welche unmittelbar in den Schiffsraum führen. 
Feste Einsätze von genügend starkem Glas in der Schiffswand gelten als festes Bord. 
Verloren gegangene oder aus irgend welchem Anlasse abgenommene Einsenkungsklammern 
dürfen nur durch eine Untersuchungskommission ersetzt oder wieder angebracht werden, in 
welchem Falle die Tätigkeit zweier Mitglieder genügt. 
88. 
Die Kommission hat die der größten zulässigen Einsenkungstiefe eines Schiffes entsprechende 
Tragfähigkeit in Ermangelung einer Eichung durch Abschätzung festzusetzen. 
 
	        
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