Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

220 IX. 
8 64. 
Steht ein besonderer Stiftungsschrank nicht zur Verfügung, so können die Wertpapiere 
und Urkunden auch der Gemeindebehörde zur Aufbewahrung bei den Urkunden der Gemeinde 
oder einer andern Stiftungsbehörde zur Hinterlegung im Stiftungsschranke übergeben werden. 
Hinterlegungsscheine. 
8 65. 
1. über jede Hinterlegung von Werturkunden im Stiftungsschranke ist dem Rechner 
ein Hinterlegungsschein als Beleg zur Rechnung auszustellen. 
2. In demselben sind die Urkunden nach ihrem Gegenstand und dem Zubehör genau zu 
bezeichnen und der Name und Wohnort des Schuldners, der Kapitalbetrag, Zinsfuß und Tag 
des Zinsenbeginnes und der Fälligkeit anzugeben. 
3. Auch ist ihm eine Beurkundung über die vorausgegangene Prüfung und die Richtig— 
keit der Urkunde beizufügen. 
4. Bezüglich der Schuldverschreibungen auf den Inhaber soll in dem Hinterlegungsschein 
bemerkt sein, daß und wann die Umschreibung auf den Namen der Stiftung — § 61 Ziffer 1— 
erfolgt sei. 
8 66. 
1. Der Hinterlegungsschein ist von denjenigen Mitgliedern der Stiftungsbehörde zu unter— 
zeichnen, welche die Schlüssel zum Stiftungsschranke in Verwahrung haben. 
2. Im Falle des 8 64 stellen der Gemeinderat oder die mit der Urkundenbewahrung 
betraute sonstige Behörde den Hinterlegungsschein aus und übergeben ihn der Stiftungsbehörde 
zur Ausfolgung an den Rechner. 
3. Für größere Stiftungen kann von den oberen Aufsichtsbehörden die Führung eines 
Verzeichnisses über den Inhalt des Stiftungsschrankes und die sich folgenden Einlagen und 
Herausgaben angeordnet werden. 
IV. Von den Voranschlägen. 
Aufstellung der Vorauschläge. 
§ 67. 
1. Die Voranschläge — § 29 des Gesetzes — umfassen der Regel nach je eine Rech- 
nungsperiode — § 83 —. Sie werden von den Stiftungsbehörden unter Zuziehung des 
Rechners spätestens im Monat Dezember vor Beginn der letzteren aufgestellt. 
2. Das Bezirksamt kann ausnahmsweise die Aufstellung von Voranschlägen für je zwei 
Rechnungsperioden gestatten. 
3. Auch kann dasselbe für kleinere Stiftungen die Aufstellung von Voranschlägen ganz 
nachsehen. 
4. Hinsichtlich der von Stiftungen unterhaltenen Gewerbeschulen sind die für diese Schulen 
geltenden Vorschriften über die Voranschlagsaufstellung maßgebend.
	        
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