Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Nr. XIII. 103 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 15. Mai 1906. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriumsder Justiz, des Kultus und Unterrichte: 
die Ansbildung und Prüsung der Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen betreffend; den Geschäftsverkehr zwischen den deutschen 
und den schweizerischen Gerichtsbehörden betreffend; des Ministeriums des Innern: die Abgabe stark wirkender 
Arzneimittel betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 1. Mai 1906.) 
Die Ausbildung und Prüfung der Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen betreffend. 
An Stelle der mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des 
Kultus und Unterrichts unterm 5. Januar 1883 vom Oberschulrat erlassenen Verordnung, 
die Ansbildung und Prüfung von Lehrern für den Zeichenunterricht an den höheren Lehr- 
anstalten betreffend, wird auf Antrag des Großherzoglichen Oberschulrats verordnet, wie folgt: 
* 1. 
Die Anstellung als Zeichenlehrer an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten ist von 
dem Bestehen einer Prüfung abhängig, die alljährlich am Sitz der Oberschulbehörde durch 
eine von dieser bestellte Kommission abgenommen wird. 
Den Vorsitz in dieser Kommission führt der Direktor der Oberschulbehörde. 
Der Kommission haben jedenfalls anzugehören: ein Mitglied der Oberschulbehörde, der 
Direktor der Großherzoglichen Kunstgewerbeschule in Karlsruhe und mindestens ein Lehrer 
dieser Anstalt. 
82. 
Die Zeit für die Abhaltung der Prüfung wird jeweils durch die Oberschulbehörde mit 
der Aufforderung zur schriftlichen Meldung bekannt gegeben. 
Den Gesuchen um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen: 
1. ein kurzer Lebenslauf mit Angabe des Vor= und Zunamens, der Zeit und des Orts 
der Geburt, des Bekenntnisses sowie des Namens und Standes der Eltern des 
Bewerbers, 
2. die erforderlichen Nachweise über die vorgeschriebene Vorbildung. 
Gesetzes= und Verordnungsblalt 1906. 18
	        
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