Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Nr. XXXIV. 347 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 17. September 1906. 
Juhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend. 
Bekanntmachung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Inkraftsetzung 
des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betressend. 
  
  
  
Landesherrliche Verorduung. 
(Vom 5. September 1906.) 
Die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen betrefsend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Unsere Verordnung obigen Betreffs vom 21. Jannar 1901 (Gesetzes und Verordnungs- 
blatt Seite 15) in der durch Unsere Verordnungen vom 23. Juli und 5. Dezember 1902 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 195 und 365), vom 13. Juli 1904 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 211) und vom 9. März 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 85) geänderten Fassung wird in nachstehender Weise geändert und ergänzt: 
I. Der § 4 Absatz 1b fällt weg; als § A4a wird eingestellt: 
„Für die nachträgliche Eintragung der Zugehörigkeit von Grundstücken zum Gesamtgut 
einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, einschließlich der dabei vorkommenden 
Nebenverrichtungen, werden zwei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben. Erfolgt die Eintragung 
zur Berichtigung eines von vornherein unrichtigen Eintrages, so ist die Eintragung gebührenfrei." 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 51
	        
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