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g 309.
Das Amt eines Stadtverordneten dauert sechs Jahre. Die Stadtverordneten werden alle
drei Jahre zur Hälfte neu gewählt in der Art, daß die neu Eintretenden je durch die Steuer—
klasse zu wählen sind, von welcher die Austretenden gewählt waren.
Wird die Stelle eines Stadtverordneten durch Tod oder Austritt erledigt, so wählt der
Bürgerausschuß für den Abgegangenen einen Stellvertreter, dessen Stellvertretung jedoch nur
bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl dauert, wo alsdann die Steuerklasse, von
welcher der Abgegangene gewählt war, für den Rest der Amtsdauer desselben den Ersatzmann
zu wählen hat.
8 40.
Erneuerungs= und Ergänzungswahlen werden in derselben Wahlhandlung vorgenommen.
Als für sechs Jahre gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten, als Ersatz-
männer gewählt diejenigen, welche demnächst die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Bei Stimmengleichheit wird nach § 15 Absatz 3 verfahren.
841.
Die Stadtverordneten erhalten weder Gehalt noch Gebühren. Bei Gemeindeangelegenheiten
außerhalb Orts, wobei Stadtverordnete aus Auftrag des Stadtrats oder infolge der Vorladung
der Staatsbehörde zu erscheinen haben, erhalten sie die Gebühren der Stadträte.
8 42.
Fällt weg.
§ 43.
Die Stadtverordneten allein ohne die Stadträte wählen unter entsprechender Beobachtung
der Vorschriften des § 15 für den Zeitraum bis zur nächsten Erneuerungswahl einen geschäfts-
leitenden Vorstand und aus dessen Mitgliedern in einem besonderen Wahlgang den Obmann
des Vorstandes als Vorsitzenden des letzteren sowie einen Stellvertreter des Obmanns. Die
Erneuerungswahlen leitet der an Lebensjahren älteste Stadtverordnete, die Ersatzwahlen der
Obmann oder dessen Stellvertreter.
Der Vorstand, welchem die für den Bürgerausschuß bestimmten Vorlagen des Stadtrats
rechtzeitig mitzuteilen sind, kann im einzelnen Falle einen Mitberichterstatter oder auch eine
Prüfungskommission aus der Mitte der Stadtverordneten bestellen.
Es bleibt dem Bürgerausschusse selber unbenommen, jederzeit einzelne Vorlagen und
Anträge zur Vorprüfung an Kommissionen zu verweisen, die aus Stadträten und Stadt-
verordneten gemischt sein können.
Der Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter und der Obmann des geschäftsleitenden
Vorstandes der Stadtverordneten oder dessen Stellvertreter sind kraft Gesetzes Mitglieder dieser
gemischten Kommissionen.
Der Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz.