XLV. 599
§ 44.
Außer den Fällen, in welchen die Beschlüsse des Stadtrats der Zustimmung des Bürger-
ausschusses bedürfen, muß eine Versammlung des Bürgerausschusses stattfinden:
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wenn von den Staatsbehörden die Vernehmung desselben befohlen wird,
auf Antrag des Stadtrats oder einer Anzahl von Mitgliedern des Bürgerausschusses,
welche der doppelten Zahl der Mitglieder des Stadtrats gleichkommt, wenn im Namen
und aus Auftrag der Gemeinde eine Vorstellung an Uns, an die Ständeversammlung
oder die Staatsbehörden gerichtet und die Gemeinde um ihre Zustimmung vernommen
werden soll. Die beschlossene Vorstellung oder Beschwerde muß ausdrücklich des Be-
schlusses der Gemeindevertretung gedenken, um als eine Bitte derselben betrachtet
werden zu können.
.Auf die schriftliche, von wenigstens doppelt soviel Mitgliedern des Bürgerausschusses
als der Stadtrat stark ist, unterzeichnete Anzeige bei der Staatsverwaltungsstelle, daß
sie Beschwerden gegen die Amtsführung und Verwaltung des Oberbürgermeisters, der
Bürgermeister oder des Stadtrats zu führen hätten, und auf ihre Bitte, den Bürger-
ausschuß zu vernehmen, ob er diese Beschwerden als Gemeindebeschwerden untersucht
wissen wolle, hat die Verwaltungsstelle zu veranlassen, daß der Bürgerausschuß ver-
sammelt und in Abwesenheit derjenigen, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist, ver-
nommen wird.
Die Leitung dieser Versammlung ist in der Regel dem Obmann des geschäfts-
leitenden Vorstandes der Stadtverordneten zu übertragen. Wird durch den Bürger-
ausschuß die Beschwerde nicht als Gemeindebeschwerde erkannt, so haben die Unter-
zeichner der Anzeige die Kosten zu tragen.
Eine von einzelnen Bürgern bei Staatsstellen eingereichte, nicht auf die in Ziffer 2
und 3 bezeichnete Art zu stande gekommene Vorstellung wird als Sache der Einzelnen,
welche die Vorstellung unterzeichneten, behandelt.
Wenn, nachdem ein von einer solchen Anzahl von Stadtverordneten, welche der Zahl
der Mitglieder des Stadtrats einschließlich des Oberbürgermeisters und der Bürger-
meister gleichkommt, gestellter, bestimmt formulierter, auf die Stadtverwaltung bezüg-
licher Antrag von dem Stadtrat abgelehnt worden ist, die Antragsteller oder der
geschäftsleitende Vorstand der Stadtverordneten die Vernehmung des Bürgerausschusses
verlangen.
8 45.
Die Versammlung des Bürgerausschusses hat ferner stattzufinden, wenn der Oberbürger-
meister oder der Stadtrat dies in irgend einer Angelegenheit für rätlich erachten.
§ 46.
Die Mitglieder des Bürgerausschusses sind zum Erscheinen bei den Versammlungen
desselben verpflichtet.