Zu § 39
Absatz 1 dez
Gesetzes.
748. LII.
* 42.
1. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der in § 39 Ziffer 1 des Gesetzes erwähnten
Gebäude sind die gleichen wie für die nach § 30 Ziffer 1 des Gesetzes vorgesehenen Steuer-
befreiungen der Grundstücke. Die Steuerfreiheit gilt unbeschränkt, also auch dann, wenn die
Gebäude einen Ertrag abwerfen, sei es, daß sie von der Allgemeinheit nur gegen Entgelt
benützt werden dürfen oder daß sie zur unmittelbaren Verwendung für Zwecke der Allgemeinheit
vermietet sind. Auch finden die Vorschriften des § 28 Absatz 1 bis 4 dieser Verordnung hier
entsprechende Anwendung. Hiernach sind die von der staatlichen Eisenbahnverwaltung verpachteten
Gebäude oder Gebäudeteile in den in § 28 Absatz 2 a. a. O. bezeichneten Fällen (z. B. eine
Bahnhofwirtschaft) von der Veranlagung frei zu lassen, ebenso auch verpachtete Grundstücke,
wenn sie von dem Pächter mit Gebäulichkeiten überbaut sind, die den dort bezeichneten Zwecken
dienen.
2. Wie die in der Anlage zu dem Gesetz vom 3. März 1854, die Civilliste betreffend
(Regierungsblatt Seite 43), aufgeführten Gebände der Großherzoglichen Civilliste sind auch die
späterhin aus Grundstocksmitteln der Civilliste erworbenen oder neu errichteten Gebäude zu
behandeln, sofern sie den Zwecken der Hofausstattung und Hofhaltung dienen. Dienen solche
erworbene oder neu errichtete Gebäude aber einem wirtschaftlichen Zwecke, so sind sie zu ver-
anlagen; dienen sie unmittelbar öffentlichen Zwecken, so sind sie auf Grund von § 39 Ziffer 4
des Gesetzes befreit.
3. Kirchen, Kapellen, Bethäuser und Synagogen sind schlechthin, ohne Rücksicht auf die
Person des Eigentümers, steuerfrei, ebenso Pfarrhäuser, zu denen auch die Wohngebäude für
Pfarrverwalter, Diasporageistliche, Pfarrkurate, Kapläne u. s. w. zu rechnen sind, solange und
insoweit sie für Pfarrer rc. der evangelisch-protestantischen Landeskirche, der römisch-katholischen
Kirche, der Gemeinschaft der Altkatholiken und der israelitischen Religionsgemeinschaft bestimmt sind.
4. Anspruch auf Steuerfreiheit gemäß § 39 Ziffer 4 des Gesetzes haben nur die hier
genannten juristischen Personen, nicht aber Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung u. s. w. oder natürliche Personen. Steuerfrei sind nach dieser Gesetzesbestimmung
auch die Gebäude der unter Gemeindebürgschaft stehenden Sparkassen, sowie der zur Durch-
führung der gesetzlichen Kranken-, Unfall= und Altersversicherung geschaffenen Versicherungs-
verbände und Anstalten, insoweit die Gebäude Zwecken der im Gesetz bezeichneten Art, wozu
auch die eigene Verwaltung gehört, dienen, ferner die kirchlichen zu Versammlungs= oder
sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Gemeindehäuser und Gemeindesäle.
5. Unter den in § 39 Ziffer 5 des Gesetzes erwähnten Gebäuden, die in keiner Weise
wirtschaftlich genutzt, sondern nur ihres kunstgeschichtlichen Werts wegen erhalten werden, sind
hauptsächlich Schlösser und sonstige Bauwerke zu verstehen, die nicht zum Bewohnen bestimm
sind. Unter der „wirtschaftlichen Nutzung“ solcher Gebäude oder Gebändeteile ist nur die
Nutzung als Gebäude verstanden; die Befreiung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil
zur Deckung der Unterhaltungskosten für deren Besichtigung ein Eintrittsgeld erhoben wird.