Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LII. 753 
2. Betreibt ein Vorschuß- oder Kreditverein eine gewerbliche Unternehmung, die nicht im 
Geschäftskreis eines derartigen Vereins liegt, so findet auf diesen Teil seines Geschäftsbetriebs 
die Befreiungsbestimmung des § 51 Ziffer 3 des Gesetzes keine Anwendung. 
3. Die in § 51 Ziffer 3 des Gesetzes erwähnten landwirtschaftlichen Vereinigungen 
(rechtsfähige Vereine und Genossenschaften) sind auch dann befreit, wenn sie ihren Geschäfts- 
betrieb in vereinzelten Fällen oder in einem verhältnismäßig geringen Grade über den im 
Gesetz beschriebenen Umfang ausdehnen. Eine Vereinigung zum Verkauf landwirtschaftlicher 
Erzeugnisse der Mitglieder ist auch dann befreit, wenn sie diese Erzeugnisse einer Bearbeitung 
unterzieht, die noch im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes liegt. 
4. Die Vorschrift des ersten Satzes des Absatz 3 gilt in gleicher Weise auch für die 
kleingewerblichen und Handwerkervereinigungen der im Gesetz bezeichneten Art. Eine solche 
Vereinigung ist jedoch dann nicht befreit, wenn sie selbst Erzeugnisse des Kleingewerbes oder 
Handwerks herstellt und verkauft. 
5. Die Baugenossenschaften, d. i. die Vereine zur Herstellung von Wohnungen im Sinne 
von § 1 Ziffer 7 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften vom 
1. Mai 1889 (Reichsgesetzblatt von 1898 Seite 810), ebenso auch alle anderen mit Rechts- 
persönlichkeit ausgestatteten Vereinigungen, wie eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften und 
Gesellschaften m. b. H., die derartige Zwecke verfolgen, sind hinsichtlich ihres Betriebsvermögens 
— nicht hinsichtlich ihrer Liegenschaften — steuerfrei, wenn ihr durch Statut bestimmter Zweck 
ausschließlich darauf gerichtet ist, unbemittelten Familien gesunde und zweckmäßig eingerichtete 
Wohnungen in eigens erbauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, 
und wenn ihr Statut die an die Gesellschafter zu verteilende Dividende auf höchstens vier Prozent 
ihrer Anteile beschränkt, auch den Gesellschaftern für den Fall der Auflösung der Gesellschaft 
nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschafts- 
vermögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmt. 
g 49. 
1. Das gewerbliche Vermögen umfaßt nicht nur die im Eigentum des Unternehmers Zusö2 Absahl 
stehenden, sondern alle seinem Gewerbebetrieb gewidmeten Gegenstände, auch die gemieteten des Gesetzes. 
und gepachteten, sowie Kommissionswaren (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes und § 6 Absatz 1 dieser 
Verordnung); es umfaßt ferner nicht nur die beweglichen, sondern auch diejenigen unbeweglichen 
Gegenstände, die nicht nach Abschnitt ll des Gesetzes und dieser Verordnung mit den Liegen- 
schaften zu veranlagen sind (8§ 27 Absatz 1 und 41 Absatz 1 dieser Verordnung). Die dem 
Gewerbebetrieb gewidmeten Wasserwerksanlagen (einschließlich der Wasserräder und Turbinen), 
Stauanlagen, Wehre, Brücken, Kanal= und Schachtanlagen, Arbeitsbahnen, Telegraphen und 
elektrische Anlagen und die außerhalb der Gebäude befindlichen Röhrenanlagen aller Art sind 
daher auch dann zum gewerblichen Vermögen zu rechnen, wenn sie mit dem Grund und Boden 
fest verbunden sind. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 106
	        
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