Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Zu 8 52 
Absatz 2 des 
Gesetzes. 
754 I. II. 
2. Für den Beizug der Betriebskapitalbestandteile eines inländischen Gewerbsunternehmens 
(§ 3 Absatz 2 des Gesetzes und § 2 dieser Verordnung) ist maßgebend, ob sie dem inländischen 
Unternehmen gewidmet sind, nicht, wo sie sich befinden. Hiernach sind auch im Ausland befind- 
liche Betriebskapitalbestandteile dann im Großherzogtum vermögenssteuerpflichtig, wenn sie einem 
inländischen Unternehmen gewidmet sind; umgekehrt sind in Baden befindliche Betriebskapital= 
bestandteile einer außerbadischen Unternehmung, wenn nicht die Voraussetzungen für die Annahme 
eines Zweigbetriebes vorliegen, in Baden nicht steuerpflichtig. Ob gewerbliches Vermögen, 
das einem badischen Gewerbebetrieb gewidmet ist, im Reichsauslande einer ähnlichen Besteuerung 
unterworfen ist, kann für die Veranlagung in Baden nicht in Betracht kommen. In anderen 
deutschen Bundesstaaten können solche Betriebskapitalbestandteile nicht besteuert werden, da nach 
§ 3 des Doppelbesteuerungsgesetzes vom 13. Mai 1870 das Gewerbe nur in dem Bundesstaat 
besteuert werden darf, in dem es betrieben wird. Die Feststellung, welche Betriebskapital- 
bestandteile einem inländischen Gewerbebetrieb dienen und welche einem auswärtigen, ist nach 
Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalles zu entscheiden. 
3. Bei Steuerpflichtigen, die innerhalb und außerhalb Badens ihr Gewerbe betreiben, 
sind Betriebskapitalbestandteile, die weder dem inländischen noch dem auswärtigen Betriebe 
allein gewidmet sind, sondern dem gesamten Betriebe dienen, mit einem dem Umfange des 
inländischen Betriebs entsprechenden Anteil in Baden vermögenssteuerpflichtig. Hierzu gehören 
insbesondere auch die zur Verfügung der Geschäftsleitung (Zentrale) stehenden Betriebs= und 
Reservefonds, deren auf Baden entfallender Anteil in der Regel nach dem Verhältnis des durch 
den inländischen Betrieb erzielten Umsatzes zu dem Gesamtumsatze zu bemessen ist. 
8 50. 
1. Der Wert einer Wasserkraftanlage setzt sich zusammen aus demjenigen der natürlichen 
Wasserkraft, soweit sie für ein Gewerbsunternehmen benutzbar gemacht worden ist, und dem- 
jenigen der zugehörigen Stauanlagen, Wehre, Kanäle, Röhrenleitungen und sonstigen Bauten, 
soweit diese Anlagen nicht schon mit einem Gebäude veranlagt sind. Die zur Aufnahme der 
Kraft bestimmten Maschinen (z. B. Turbinen) gehören zu den in § 52 Ziffer 2 des Gesetzes 
erwähnten Gegenständen. Lassen sich bei Aufstellung der Steuererklärung die einzelnen Bestand- 
teile nicht in der daselbst vorgesehenen Weise trennen (§ 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung), 
so ist es gestattet, sie unter einer Ziffer der Erklärung (Ziffer 1 oder 2) mit der erforderlichen 
Erläuterung anzugeben. 
2. Maschinen, Geräte und die sonstigen in § 52 Ziffer 2 des Gesetzes genannten Gegen- 
stände sind auch dann zum gewerblichen Vermögen zu rechnen, wenn sie nicht regelmäßig, 
sondern nur vereinzelt, wie z. B. Reservemaschinen, benützt werden; dagegen bleiben sie dann 
außer Betracht, wenn sie dauernd nicht mehr benützt werden. 
3. Zu den Vorräten an Waren, Rohstoffen u. s. w. gehören nach § 49 Absatz 2 dieser 
Verordnung auch diejenigen auf dem Transport befindlichen und außerhalb Badens lagernden 
Vorräte, die dem inländischen Betriebe gewidmet sind. Dient ein Warenlager, mag es sich
	        
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