Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

10 J. 
(3. Seite.) 
C. Eingesetzte Erben. 
Bezeichnung der eingesetzten Erben, soweit dieselben 
nicht weggefallen sind (Ziffer 18), nach Namen, Beruf, 
Wohnort. Größe der Erbteile (in Bruchteilen). 
16. Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen, auf welcher 
das Erbrecht beruht. (Art 5), Ort und Zeit der Errichtung.) 
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— 
Wo befindet sich dieselbe? 
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. Sind Personen#) weggefallen, durch welche die eingesetzten 
Erben von der Erbfolge ausgeschlossen würden oder ihr 
Erbteil gemindert werden würde? Bezeichnung derselben. 
1 
O 
In welcher Weise sind diese Personen weggefallen? Wenn 
durch Tod, Angabe von Ort und Zeit des Todes; im 
übrigen Bezeichnung der Urkunden, in welchen der den 
Wegfall begründende Vorgang nachgewiesen ist. 
2 
Ist eine Nacherbfolge angeordnet? Wodurch? Zu wessen 
Lasten und zu wessen Gunsten? 
D. Gemeinschaftliche Fragen zu B und C. 
Sind sonstige Verfügungen des Erblassers von Todes 
wegen vorhanden? Welche und wo befinden sie sich? 
21. 
— 
2 
Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht eines der gesetz- 
lichen oder eingesetzten Erben anhängig? 
. Bei welchem Gericht ist der Rechtsstreit anhängig? und 
wie heißt der Prozeßgegner? 
2 
S 
2 
—2 
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt 
oder das Nachlaßgericht um die Ernennung ersucht? 
Wodurch? Wer ist ernannt? 
25. Zu wessen Gunsten soll der Erbschein erteilt werden 7)? 
2 
S 
Haben die übrigen Erben die Erbschaft angenommen? 
Woraus ergibt sich das? 
*) Testamente und Art derselben, Erbverträge, Eheverträge mit erbvertragsmäßigen Bestimmungen. 
*) Durch Verfügung von Todes wegen als Erben eingesetzte Personen. 
7) B.G. B. § 2357.
	        
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