190 XVII.
3. Der freiwillige Austritt eines Gerichts- oder Regierungsassessors aus dem Staats-
dienste oder die Dienstentlassung haben den Verlust des Titels „Gerichts- beziehungsweise
Regierungsassessor“ zur Folge, sofern ihm der letztere nicht ausdrücklich belassen wird.
4. Das Justizministerium ist ermächtigt, Rechtspraktikanten und Assessoren die durch die
Prüfung erlangte Befähigung zur Praxis und Anstellung wegen unwürdigen Verhaltens auf
bestimmte Zeit oder für immer zu entziehen.
VII. Schluß.
. 18.
1. Das Justizministerium ist mit dem Vollzuge beauftragt und hat nach Benehmen mit
dem Ministerium des Innern die hierzu nötigen Vorschriften zu erlassen. Dasselbe kann von
Erfüllung einzelner Bestimmungen aus besonderen Gründen ausnahmsweise Nachsicht be-
willigen.
2. Die dem Justizministerium eingeräumte Ermächtigung, den vor Inkrafttreten dieser
Verordnung ernannten Referendären die durch die Prüfung erlangte Befähigung zur Praxis
und Anstellung wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit oder für immer zu entziehen,
bleibt aufrecht erhalten.
3. Die Ministerien der Justiz und des Innern sind je für ihren Geschäftsbereich ermächtigt,
diejenigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung ernannten Referendäre, deren weitere Ver-
wendung im Staatsdienste in Aussicht genommen ist, zu Gerichts= beziehungsweise
Regierungsassessoren zu ernennen. Die übrigen Referendäre können auf Ansuchen vom
Justizministerium zu Assessoren ernannt werden.
4. Unsere Verordnung vom 17. November 1899, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen
Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend, in der Fassung, welche dieselbe
durch Unsere Verordnungen vom 27. August 1903 und 22. Oktober 1905 erhalten hat, wird
aufgehoben.
Gegeben zu Karlsruhe, den 15. Mai 1907.
Friedrich.
von Dusch. von Bodman.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.