Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVI. 335 
§ 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung eine Bewer- 
bung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung freie Haud. 
§ 18. 
Die Rkihenfolge, in der die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat, bestimmt 
sich nach folgenden Grundsätzen: 
1. 
Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den diesem Staate 
angehörenden oder aus dessen Kontingent hervorgegangenen Stellenanwärtern vor 
allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 
Bei Einberufungen für den See-, Küsten= und Seehafendienst sind Unteroffiziere 
der Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen. 
Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugsrecht begründen, 
dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen werden, wenn keine 
Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivil- 
versorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle 
(Unterbeamtenstelle) bereit findet. 
Insoweit die Grundsätze unter Nr. 1, 2 und 3 keinen Vorzug begründen, sind in 
erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens acht Jahre im Heere oder 
in der Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahme- 
fällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes dienstliches Interesse 
bedingt werden. 
Innerhalb der einzelnen Klassen von Stellenanwärtern ist bei der Einberufung 
die Reihenfolge in dem Verzeichnis (§ 15) in Betracht zu ziehen. 
Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen vor- 
zugsweise die Stellenanwärter des Staates berücksichtigen, in dem die Vakanz 
entstanden ist. 
Vor der Einberufung eines Militäranwärters u. s. w. haben sich die Austellungs- 
behörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Aunstellungsscheins 
vorlegen zu lassen. 
§ 19. 
(1.) Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe erfolgen 
oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. 
(2.) Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen (69 
Absatz 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz wird nicht stattfinden. 
(3.) Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Qualifikation, 
in der Fegel höchstens betragen: 
1. für den Dienst als Post= oder Telegraphenassistent ein Jahr,
	        
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