Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

342 XXVI. 
Anlage 2. 
Bivilversorgungsschein. 
Dem (Vor- und Familienname, Dienstgrad in der Gendarmerie, im Landjägerkorps oder in der Schutzmann- 
schaf) ist gegenwärtiger Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit on Jahren Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Gendarmerie 
(oder im Landjägerkorps oder in der Schutzmannschaft) von 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden (Name des Bundesstaate, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von +4 munatlich. 
N. J., den ten 19. 
Stempel.) (Behörde, die über den Auspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. . *-t 
" (Ar. beatre. nse cheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten) 
*) Siche die Fußnote auf Anlage A.
	        
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