Nr. XI. 83
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 31. März 1908.
Juhalt.
Gesetz: die Vereinigung der Gemeinde Stelten mit der Sladtgemeinde Lörrach betressend.
Bekauntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflügel-
cholera betressend; die Bekämpfung der Reblaus betreffend; den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen
betreffend.
Gesetz.
(Vom 30. März 1908.)
Die Vereinigung der Gemeinde Stetten mit der Stadtgemeinde Lörrach betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
81.
Die Gemeinde Stetten wird auf den 1. April 1908 aufgelöst und mit der Stadtgemeinde
Lörrach zu einer einfachen Gemeinde vereinigt.
82.
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Stetten die
gleiche Wirkung zu wie jenem in Lörrach.
Mit der Eingemeindung werden die Gemeindebürger von Stetten Gemeindebürger von
Lörrach.
83.
Der in Stetten bestehende Bürgernutzen wird beibehalten. Genußberechtigt daran sind
alle diejenigen, welche am Tag der Vereinigung Gemeindebürger von Stetten sind, sowie
diejenigen, welche ihr Bürgerrecht durch Abstammung oder Legitimation von Gemeindebürgern
von Stetten ableiten und in der Folge antreten. Jedoch erhalten den Bürgergenuß in den
nächsten elf Jahren vom Zeitpunkt der Eingemeindung an nur die auf der bisherigen Ge-
markung Stetten wohnenden Genußberechtigten und es kommt während Hiese Zeit hinsichtlich
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908.