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wehren, Sanitätskolonnen, Kriegervereine, Innungen, Schulen sowie die Aufzüge von Vereinen
zu geselligen und sportlichen Zwecken.
89.
Aufzüge, die durch mehrere Ortschaften führen, bedürfen, sofern sie überhaupt genehmigungs-
pflichtig sind, nur der Genehmigung desjenigen Bezirksamts, in dessen Bezirk der Aufzug
seinen Anfang nimmt. Von der erteilten Genehmigung sind die Bezirksämter und Ortspolizei-
behörden, deren Bezirk der Aufzug berührt, sofort zu verständigen.
8 10.
Die zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlichen polizeilichen
Anordnungen bleiben bei allen Versammlungen unter freiem Himmel und allen Aufzügen
vorbehalten.
11.
Der Gebrauch einer nichtdeutschen Sprache ist in den in § 6 Absatz 3 des Gesetzes
bezeichneten öffentlichen Versammlungen zulässig. In andern öffentlichen Versammlungen ist
neben den in § 12 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Fällen einzelnen Rednern der Gebrauch
einer nichtdeutschen Sprache gestattet. Weitere Ausnahmen kann das Bezirksamt zulassen.
12.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichsvereinsgesetz in Kraft.
Karlsruhe, den 11. Mai 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
von Gemmingen.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrure