Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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8 28. 
1. Erstreckt sich die Voranschlagsperiode auf mehrere Jahre, so sind für das zweite und Ausstellung, 
dritte Jahr jeweils neue Ortskirchensteuerregister (§§ 3 bis 6) durch den Steuerkommissär r*-- 
aufzuste leu. prüfung der 
2. Für die Nachprüfung der Register und die Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten finden weiteren Re- 
die Bestimmungen in den §§ 8 Absab 2 und 21 bus 27 entsprechende Anwendung. auler prineehn 
anschlags- 
8 29. periode. 
1. Zur Gemeindesteuer aus Einkommensteueranschlag, Betriebs- oder Kapitalvermögen Ortskirchen- 
neu zugehende Personen sind beim Vorhandensein der gesetzlichen Voranssetzungen der lseutr uuen 
Kirchensteuerpflicht auch zur Kirchensteuer beizuziehen. Handelt es sich dabei für Pflichtige, Pflichtigen. 
welche zur Gemeindesteuer überhaupt neu zugehen, um die Aufstellung eines Kirchensteuer= 
Monatszugangsverzeichnisses, so werden Steuerschuldigkeiten, die für die einzelne Steuer- -m 
gattung unter 2 4/6 (bei gemischter Ehe unter 1 4) betragen, nicht berücksichtigt; soweit aber sebungen der 
die Aufnahme in das Jahres zugangsverzeichnis in Frage kommt, werden die Steuerbeträge Feststellung. 
angesetzt, wenn sie wenigstens 50 Pfennig (bei gemischter Ehe 25 Pfennig) ausmachen. Bei 
Zugängen im Übertragungsverfahren dagegen sind ohne Rücksicht darauf, ob die Auf— 
nahme in ein Monats= oder Jahreszugangsverzeichnis zu erfolgen hat, die Steuerschuldigkeiten guffelun 
anzusetzen, wenn sie wenigstens 50 Pfennig (bei gemischter Ehe 25 Pfennig) betragen. der inge 
2. Die Feststellung dieser Zugänge erfolgt in der Weise, daß der Stenerkommissär nach uniconn. 
etwa nötiger vorheriger Vervollständigung der Bekenntnisermittelung (§ 3) die erforderlichen nelunn diesen 
(Monats und Jahres-) Zugangsverzeichnisse (Beilagen IV und V) aufstell und jeweils Femeinderat= 
Nachprüfung 
sofort nach Ablauf des Monats der Aufstellung dem Kirchengemeinderat übermittelt, welcher der Belenut- 
be 
sie nach Richtigbefund dem Erheber mit Einnahmeanweisung zum Vollzug zustellt. In den # da. 
Monatszugangsverzeichnissen werden die übertragenen Steueranlagen als solche kenntlich gemacht.“ zun der Ver- 
3. Solauge die Kirchensteuerfüße für das betreffende Jahr noch nicht festgesetzt sind, werden den Erheber- 
der Steuerberechnung die Steuerfüße des unmittelbar vorangehenden Jahres zugrunde gelegt. zurn —— 
— 
g 30. 
I. Nachträge und Abgänge (Rückvergütungen) an Kirchensteuer sind festzustellen, wenn Nachträge und 
der Ausat eines Nachtrags oder Abgangs an Gemeindesteuer stattzufinden hat und wenn Abgange an 
zugleich für die einzelne Steuergattung bei den Nachträgen ein Kirchensteuerbetrag von min- sn;h 
destens 2 4° (bei gemischter Ehe 1/60), bei den Abgängen ein solcher von mindestens 50 Pfennig Voraus- 
(bei gemischter Ehe 25 Pfennig) in Frage steht. Handelt es sich aber um einen außerhalb des Ab- sctungen ur- 
undzuschreibens festzustellenden Nachtrag für das folgende Jahr, so wird ein solcher Betrag zur 
Erhebung angesetzt, wenn er wenigstens 50 Pfennig (bei gemischter Ehe 25 Pfennig) ausmacht. 
2. Dabei sind neben den allgemeinen Vorschriften über die Kirchenstenerpflicht insbesondere 
die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 25
	        
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