Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XXVI. 315 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 22. Juli 1908. 
  
Inhalt. 
Gesetz: die Befreiung der Lahrer Straßenbahngesellschaft von der Vermögenssteuer betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Wahlen zum Wasserwirkschaftsrat betreffeud. 
Gesetz. 
(Vom 11. Juli 1908.) 
Die Befreiung der Lahrer Straßenbahngesellschaft von der Vermögenssteuer betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel 1. 
Die Lahrer Straßenbahngesellschaft wird in Bezug auf die Nebenbahn Rhein — Lahr— 
Seelbach und deren Beiwerke von der Vormögenssteuer sowie den sich daran knüpfenden Ge- 
meindeumlagen befreit. 
Das bei dem Unternehmen verwendete Personal unterliegt bezüglich der Besteuerung 
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
Artikel 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1908 in Kraft. 
Gegeben zu Badenweiler, den 11. Juli 1908. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Marschall. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 51
	        
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