Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 433 
8 4M. 
Ansnahmsweise Erhöhung des Ruhegehalts. 
Durch landesherrliche Entschließung kann ausnahmsweise eine Erhöhung des gesetzlichen 
Ruhegehalts bis zum Betrage des zuletzt maßgebenden Einkommensauschlags bewilligt werden, 
wenn der Beamte sich durch hervorragende Dienstleistungen um den Landesherrn und das 
Vaterland besonders verdient gemacht hat. 
8 4. 
Sonst zulässige Gewährung von Nuhegehalt. 
Wenn ein etatmäßiger Beamter, welcher einen Anspruch auf gesetzlichen Ruhegehalt nicht 
hat, gemäß § 29 in den Ruhestand versetzt wird, so kann demselben entsprechend dem nach 
den persönlichen Verhältnissen vorliegenden Bedürfnisse ein widerruflicher Ruhegehalt bis zum 
Betrage von fünfunddreißig vom Hundert des zuletzt maßgebenden Einkommensanschlags verwilligt 
werden. 
ʒ 46. 
Gewährung eines Unterstützungsgehalts. 
Wenn ein nichtetatmäßiger Beamter, dessen Amt seine ganze Zeit und Kraft erfordert 
hat, infolge unverschuldeter Dienstunfähigkeit aus dem staatlichen Dienste ausscheidet, so kann 
demselben entsprechend dem nach den persönlichen Verhältuissen vorliegenden Bedürfnisse ein 
widerruflicher Unterstützungsgehalt bis zu dem Betrage verwilligt werden, welcher sich bei 
sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Bemessung des Ruhegehalts 
ergibt. 
In gleicher Weise kann nichtetatmäßigen Beamten, die aus sonstigen Gründen aus dem 
staatlichen Dienst entlassen wurden, und etatmäßigen Beamten, die freiwillig aus demselben 
ausgeschieden sind, beim Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe ein widerruflicher Unterstützungs- 
gehalt gewährt werden. 
Der Unterstützungsgehalt darf vierzig vom Hundert des beim Ausscheiden des Beamten 
maßgebenden Einkommensauschlags und bei nichtetatmäßigen Beamten des Betrags der letzten 
Vergütung, gegebenenfalls des letzten Anschlags für wandelbare Bezüge oder des Betrags 
beider bisherigen Einkommensteile zusammen nicht übersteigen. 
§ 17. 
Begiun der Zahlung des Ruhegehalts. 
Der Ruhegehalt wird dem Beamten von dem Zeitpunkt an geleistet, an welchem der 
Bezug des seitherigen Diensteinkommens aufhört. Auch wenn der in den Ruhestand versetzte 
Beamte früher von den Dienstleistungen enthoben wird, bezieht er das Diensteinkommen noch 
einen Monat nach Ablauf desjenigen Monats, in welchem ihm die Entschließung über die 
erfolgte Zuruhesetzung eröffnet worden ist; ausgenommen hiervon sind die wandelbaren und 
Naturalbezüge, soweit deren Vereinnahmung durch wirkliche Dienstleistung bedingt ist.
	        
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