Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 443 
8 80. 
Die Ordunngsstrafen. 
Ordnungsstrafen sind: 
1. Verweis, 
2. Geldstrafen bis zum Betrage von 200 M. 
Die Geldstrase kann mit Verweis verbunden werden. 
g 8i. 
Die Strafversetzung. 
Die Strafversetzung erfolgt entweder 
1. durch Versetzung auf eine geringere Amtsstelle, womit eine Minderung des Dienst 
einkommens um höchstens ein Fünftel verbunden werden kann, oder 
2. durch Versetzung auf eine gleichartige Amtsstelle unter Minderung des Diensteinkommens 
um höchstens ein Fünftel. 
Statt der Minderung des Diensteinkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden, welche 
ein Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt. 
Zn der Disziplinarentscheidung ist die eine oder andere dieser Arten der Strafversetzung, 
sowie die Art und das Maß des den Verurteilten gemäß Absatz 1 oder 2 daneben treffenden 
Vermögensnachteils zu bezeichnen. 
Die Strafversetzung wird durch die zuständige Dienstbehörde in Ausführung gebracht; 
derselben bleibt überlassen, nach den Verhältnissen des Falls zu bestimmen, ob dem versetzten 
Beamten die Umzugskosten ganz oder teilweise zu vergüten sind. 
Die Dienstentlassung. 
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und des Anspruchs auf Diensteinkommen, 
Ruhe= und Versorgungsgehalt zur Folge. 
Lassen besondere Umstände eine mildere Beurteilung zu, so kann das Disziplinarerkenntnis 
aussprechen, daß dem Beamten auf Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit ein Unterstützungs- 
gehalt im Betrage eines Teils des Ruhegehalts, auf welchen der Beamte im Falle einer im 
Zeitpunkte der Dienstentlassung eintretenden Zuruhesetzung gesetzlichen Anspruch hätte, zu 
gewähren sei. 
Ferner kann dem aus dem Dienste entlassenen Beamten oder der Familie desselben im 
Falle der Bedürftigkeit ausnahmsweise auf Grund landesherrlicher Entschließung ein wider- 
ruflicher Unterstützungsgehalt gewährt werden; derselbe soll die Hälfte des Betrags nicht 
übersteigen, welcher dem Beamten im Falle der Zurnhesetzung gesetzlich zu gewähren wäre.
	        
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