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Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde
einzureichen und von dieser erforderlichen Falles zu berichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verzeichnisse sämmtlicher versicherungspflichtigen
Betriebe ihres Bezirkes dem Reichs = Versicherungsamt einzureichen,
welches sie den zuständigen Genossenschaftsvorständen überweist.
Statut der Berufsgenossenschaften.
§. 16.
Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung sowie ihre
Geschäftsordnung durch ein von der Genossenschaftsversammlung zu beschließendes
Statut. Bis zur Uebernahme der Geschäfte durch den auf Grund eines gültigen
Genossenschaftsstatuts (§. 20) gewählten Vorstand hat der von der konstituirenden
Genossenschaftsversammlung gewählte provisorische Vorstand, welcher aus einem
Vorsitzenden, einem Schriftführer und mindestens drei Beisitzern zu bestehen hat,
die Genossenschaftsversammlung zu leiten und die Geschäfte der Genossenschaft
zu führen.
Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften können sich in der Genossenschaftsversammlung
durch andere stimmberechtigte Mitglieder oder durch einen bevollmächtigten
Leiter ihres Betriebs vertreten lassen.
§. 17.
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen :
1. über Namen und Sitz der Genossenschaft ;
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang
seiner Befugnisse ;
3. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung sowie über die Art
ihrer Beschlußfassung ;
4. über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft und die Prüfung
ihrer Vollmachten ;
5. über das von den Organen der Genossenschaft bei der Einschätzung
der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs zu beobachtende Verfahren
(§. 28) ;
6. über das Verfahren bei Betriebsveränderungen sowie bei Aenderungen
in der Person des Unternehmers (§. 37 b Abs. 2, §§. 38, 39) ;
7. über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der Betriebsunternehmer,
insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge
der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen ;
8. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Vergütungssätze
(§. 79 a Abs. 4) ;
9. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung ;
10. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum
Erlasse von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung
der Betriebe (§§. 78 ff.) ;
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