Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Personen  aufzustellen.  Das  Verzeichniß  ist  der  höheren  Verwaltungsbehörde
einzureichen  und  von  dieser  erforderlichen  Falles  zu  berichtigen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  die  Verzeichnisse  sämmtlicher  versicherungspflichtigen
  Betriebe  ihres  Bezirkes  dem  Reichs = Versicherungsamt  einzureichen,
  welches  sie  den  zuständigen  Genossenschaftsvorständen  überweist.

Statut  der  Berufsgenossenschaften.

§.   16.

Die  Berufsgenossenschaften  regeln  ihre  innere  Verwaltung  sowie  ihre
Geschäftsordnung  durch  ein  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  beschließendes
Statut.  Bis  zur  Uebernahme  der  Geschäfte  durch  den  auf  Grund  eines  gültigen
Genossenschaftsstatuts  (§.  20)  gewählten  Vorstand  hat  der  von  der  konstituirenden
Genossenschaftsversammlung  gewählte  provisorische  Vorstand,  welcher  aus  einem
Vorsitzenden,  einem  Schriftführer  und  mindestens  drei  Beisitzern  zu  bestehen  hat,
die  Genossenschaftsversammlung  zu  leiten  und  die  Geschäfte  der  Genossenschaft
zu  führen.

Die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  können  sich  in  der  Genossenschaftsversammlung
  durch  andere  stimmberechtigte  Mitglieder  oder  durch  einen  bevollmächtigten
  Leiter  ihres  Betriebs  vertreten  lassen.

§.  17.

Das  Genossenschaftsstatut  muß  Bestimmung  treffen :
1.   über  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft ;

2.   über  die  Bildung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  über  den  Umfang
seiner  Befugnisse ;

3.  über  die  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung  sowie  über  die  Art
ihrer  Beschlußfassung ;

4.  über  das  Stimmrecht  der  Mitglieder  der  Genossenschaft  und  die  Prüfung
ihrer  Vollmachten ;

5.  über  das  von  den  Organen  der  Genossenschaft  bei  der  Einschätzung
der  Betriebe  in  die  Klassen  des  Gefahrentarifs  zu  beobachtende  Verfahren
  (§.   28) ;

6.  über  das  Verfahren  bei  Betriebsveränderungen  sowie  bei  Aenderungen
in  der  Person  des  Unternehmers  (§.  37 b  Abs.  2,  §§.  38,  39) ;

7.  über  die  Folgen  der  Betriebseinstellungen  oder  eines  Wechsels  der  Betriebsunternehmer,
  insbesondere  über  die  Sicherstellung  der  Beiträge
der  Unternehmer,  welche  den  Betrieb  einstellen ;

8.  über  die  den  Vertretern  der  versicherten  Arbeiter  zu  gewährenden  Vergütungssätze
  (§.  79 a  Abs.  4) ;

9.  über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung ;

10.  über  die  Ausübung  der  der  Genossenschaft  zustehenden  Befugnisse  zum
Erlasse  von  Vorschriften  behufs  der  Unfallverhütung  und  zur  Ueberwachung
  der  Betriebe  (§§.  78  ff.) ;

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