XXXIII. 489
Durch Beschluß des Stiftungsrates wurden folgende Stimmzettel aus nachstehenden
Gründen für ungültig erklärt:
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, bezüglich deren sich Bedenken ergeben
hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des Stiftungsrats für gültig erklärt:
Die vorbezeichneten Stimmzettel, wegen deren es einer Beschlußfassung des Stiftungsrats
bedurft hatte, wurden in obiger Reihenfolge mit fortlaufenden Nummern versehen und dem
Protokoll beigefügt.
Die Aufzeichnung über Namen und Stimmenzahl im Protokoll wurde mit jener in der
Gegenliste verglichen und richtig befunden.
Die Gesamtzahl der gewählten Mitglieder des Stiftungsrats beträgt in Grafenhausen 6
in Birkendorf 4#
zusammen 10;
es haben also mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abgestimmt. u)
Nach der obigen Aufzeichnung hat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erhalten 12) und ist somit als Vertreter [Ersatzmann] s) vorgeschlagen:
Kaufmann Wilhelm Benzinger in Bonndorf.
(Zwischen den beiden mit gleicher Stimmenzahl Vorgeschlagenen
und hat das sofort gezogene Los zu Gunsten des letzteren
entschieden und ist demnach als Vertreter Ersatzmanns]) vorgeschlagen
Hierauf wurden sämtliche Wahlzettel, mit Ausnahme der oben bezeichneten, welche hier
beigeheftet sind, vernichtet.
Der gesamte Stiftungsrat ist während des ganzen Wahlgeschäfts versammelt geblieben.
Der Vorsitzende und die Urkundsperson haben sich während dieser Zeit weder gleichzeitig noch
in Abwesenheit des Protokollführers aus dem Sitzungszimmer entfernt; auch der Protokoll—
führer hat das Zimmer nicht verlassen, während der Vorsitzende oder die Urkundsperson
Anmerkung 1I: Wenn die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen nicht mehr als die Hälfte der Zahl der wahlberechtigten
Stiftungsratsmitglieder beträgt, ist das in § 22 Absatz 2, 3, 4 und 5 vorgeschriebene Verfahren ein-
zuhalten. Im Protokolle über die zweite Wahl (vergleiche Anmerkung 1) ist selbstverständlich zu beur-
kunden, ob mehr als „ein Drittel“ aller Wahlberechtigten abgestimmt hat.
Anmerkung 12: Wenn nach § 23 Absatz 2 sofort eine zweite Wahl vorgenommen werden muß, weil die erste Abstimmung
eine absolute Stimmenmehrheit nich ergeben hat, ist über die zweite Abstimmung ein besonderes Protokoll
aufzunehmen. Die Beurkundungen in diesem Protokoll müssen selbstverständlich den Bestimmungen des
6§ 23 Absatz 2 (vergleiche Anmerkung 8) Absat 3, 4 und 5 entsprechen.