Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

494 XXXIV. 
Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu befördernden offenen Karten (8 8) 
auf dem linken Teile der Vorderseite gedruckte oder durch ein sonstiges mechanisches Verviel- 
fältigungsverfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht werden. 
2. Hinter § 18 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
§ 18 a. Postprotest. 
1 Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzulegen und, 
wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechsel- 
orduung zu erheben. Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind 
Wechsel über mehr als 800 4%, 
Wechsel in fremder Sprache, 
Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch den 
Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im 
Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, 
Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vor- 
legung des Originals und einer Kopie zu protestieren sind. 
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II Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare zu 
benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 §K für je 10 Stück verkauft werden. 
Der guittierte Wechsel ist dem Postauftrage beizufügen; die Beifügung mehrerer Wechsel oder 
anderer Anlagen ist nicht zulässig 
Die Ausfüllung der Formulare zu Postprotestaufträgen kann der Auftraggeber ganz oder 
teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine u s. w bewirken lassen. 
III Der Auftraggeber hat in dem Auftragsformular anzugeben: 
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme in Buchstaben; 
den Tag, an welchem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung erfolgen, bei 
Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll; 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll; 
den Namen und Wohnort des Auftraggebers. 
Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den Zahlungstag mit 
den Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben des Wechsels maßgebend 
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das Auftrags- 
sormular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen. 
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung 
vorgezeigt worden, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des Auftragsformulars 
durch den Vermerk „der Wechsel ist vorgezeigt worden um . . (Tag der Vorzeigung)“ 
angegeben. 
Zu weiteren Angaben, insbesondere auch zu schriftlichen Mitteilungen, darf das Auftrags- 
formular, das in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden.
	        
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