Nr. XXXVII. 507
Gesetzes- und Verordnungo-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 18. September 1908.
Jnhalt.
Gesetze: die Zuständigkeit zur Beglaubigung von Unterschristen und zur Aufnahme von Protesten betreffend; die Ab-
änderung des Verkehrssteuergesebes betreffend.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts
und des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Gesetzes vom 11. September 1908 über die Abänderung des
Verkehrsstenergesetzes betreffend; des Ministeriums des Innern: die Bezirke der Kulturinspektionen betresfend.
Gesetz.
(Vom 11. September 1908.)
Die Zuständigkeit zur Beglaubigung von Unterschriften und zur Aufnahme von Protesten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Im Grundbuchausführungsgesetz vom 19. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 273) in der durch die Gesetze vom 16 August 1900, die Unteilbarkeit der Grundstücke
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 935), vom 8. Juli 1902, die Bezirke der
Grundbuchämter betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 179), und vom 13. Juli 1904,
das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in Grundstücke betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 205), bestimmten Fassung treten nachstehende Anderungen ein:
I. Dem zweiten Absatz des § 3 wird folgende Bestimmung hinzugefügt:
Sie sind außerdem zuständig, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen.
II. Nach § 3 wird eingeschoben:
8 3a.
Verletzt ein Gemeindegrundbuchbeamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft dem Beteiligten gegenüber die im Bürgerlichen
Gesetzbuch bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten die Gemeinde, in deren
Dienst er steht.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1908. 80