Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXVIII. 
㤠11. 
Die Betriebskrankenkasse der Staatseisenbahnen und die Arbeiterpensionskasse für die 
Staatseisenbahnen und Salinen sind Selbstverwaltungskörper und dazu berufen, nach Maß- 
gabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen die Kranken-, Invaliden= und Altersversicherung für 
das Personal der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt durchzuführen. Die 
Arbeiterpensionskasse erstreckt sich auch auf das Personal der der Forst= und Domänendirektion 
unterstellten Salinenverwaltung.“ 
Der bisherige § 11 wird § 12. 
Gegeben zu Badenweiler, den 15. September 1908. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
SOt 
— 
—W—1 
von Marschall. 
Verordnung. 
(Vom 17. September 1908.) 
Anderung der Rechtspolizeiordnung betreffend. 
Artikel 1. 
Die Rechtspolizeiordnung vom 1. März 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 171) 
wird geändert, wie folgt: 
I. Die Überschrift des VII. Abschnitts des Titels I erhält folgende Fassung: 
VII. Aufnahme von Wechsel= und Scheckprotesten durch Gerichtsvollzieher. 
11. § 58 wird gestrichen. 
III In § 59 wird Ziffer 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
1. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Aufnahme eines Wechselprotestes einschließlich 
einer etwaigen Interventionserklärung 
bei Wechseln bis 500 einschließlihgyg . . ... 1 30 „0 
bei Wechseln über 500 % bis 800 4 einschließlicg 1 „ 80 „ 
bei Wechseln über 800 " bis 1000 einschließlich 3 „ — „ 
bei Wechseln über 1000 A bis 5000 4 einschließblich 5 
Die ferneren Wertsklassen bis 20 000 4 einschließlich steigen um je 5000 
und die Protestgebühren um je 1 /4 bei noch höherem Betrage steigen die ferneren 
Wertsklassen um je 15 000 und die Protestgebühren um je 2 46. 
IV. Hinter § 59 wird als § öge# folgende Vorschrift eingestellt: 
§ 59 
8 0 . 
Die Vorschriften des § 59 finden auf Schecks, die durch einen Gerichtsvollzieher 
protestiert werden sollen, sinngemäße Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.