Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XLIV. 539 
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 15. Oktober 1908. 
  
  
Juhalt. 
Gese: das Kostengesesz betreffend. 
  
Gesetz. 
Das Kostengesetz betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
(Vom 24. September 1908.) 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen hin- 
sichtlich der dem Landesrecht vorbehaltenen Bestimmungen über die Kosten in Angelegenheiten 
der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit, was folgt: 
Kostengesetz. 
Erster Teil. 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarlieit. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
Zur Zahlung der Kosten ist, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, bei Geschäften, die nosten- 
nur auf Antrag vorzunehmen sind, der Antragsteller, bei von Amts wegen vorzunehmenden uwn 
Geschäften derjenige verpflichtet, dessen Interesse dabei wahrgenommen wird. · 
82. 
1. Bei Geschäften, welche nur auf Antrag vorzunehmen sind, haften mehrere Antragsteller Mehrzahl 
als Gesamtschuldner. Bei von Amts wegen vorzunehmenden Geschäften haftet eine Mehrzahl im Loste- 
Gesetzes und Verordunngsblatt 1908. 87 «
	        
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