Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLIV. 601 
8 10. 
Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten kann 
im Beuehmen mit dem Ministerium des Junern von der Bestimmung des § 9 bei Bewerbern, 
die früher die vier Klassen der maschinenbautechnischen Abteilung der Großherzoglichen Bau- 
gewerkeschule mit gutem Erfolg besucht haben, ausnahmsweise Nachsicht erteilen. 
Gegeben zu Schloß Mainan, den 3. Oktober 1908. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Marschall. von Roeder. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 15. Oktober 1908.) 
Die Gewährung von Beihilfen an zuruhegesetzte Beamte und an Hinterbliebene von etatmäßigen 
Beamten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums verordnen Wir hiermit zum Vollzug von Artikel 30 und 30 à des Etat- 
gesetzes in der Fassung vom 12. August 1908 mit Wirkung vom 1. Juli 1908 an und unter 
gleichzeitiger Aufhebung Unserer Verordnungen vom 141. Oktober 1889 und vom 4. Juli 1898, 
die Gnadengaben für Hinterbliebene von Beamten betreffend, was folgt: 
l 1. 
Beihilfen an zuruhegesetzte Beamte und an Witwen von etatmäßigen Beamten 
können verwilligt werden, wenn der Ruhe= oder Versorgungsgehalt und das sonstige Einkommen 
einer solchen Person zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre 
unselbständigen Familienangehörigen nicht hinreicht und sie selbst zum Erwerb nicht oder nur 
in beschränktem Maße fähig ist oder nach den besonderen Verhältnissen aus anderen Gründen 
einen genügenden Verdienst durch eigene Tätigkeit nicht erlangen kann. 
Beihilfen an hinterbliebene ledige Söhne und Töchter, die das 18. Lebensjahr 
zurückgelegt haben oder deren Mutter nicht mehr lebt, können gewährt werden, falls sie ganz 
oder teilweise ermerbsunfähig sind und zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts oder
	        
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