Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLVIII. 627 
barung zu Protokoll. Das aufgenommene und unterzeichnete Protokoll bindet die Beteiligten 
wie ein nach 8 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beurkundeter Vertrag. Vor der Kommission 
kann auch die Auflassung erklärt und die Eintragung zum Grundbuch beantragt und 
bewilligt werden. 
Ist das abzutretende Grundstück mit Rechten der in 8 14 Absatz 2 und 4 bezeichneten 
Art belastet, so hat das Bezirksamt den hiernach Berechtigten, sofern dieselben der Verein— 
barung nicht zugestimmt haben, vom Abschlusse der Vereinbarung schriftlich gegen Bescheinigung 
sofortige Mitteilung zu machen. Innerhalb zwei Monaten nach erfolgter Mitteilung kann 
jeder Berechtigte gegen die Höhe der vereinbarten Entschädigung bei dem Bezirksamt Wider- 
spruch erheben. Bei rechtzeitigem Widerspruch wird das Enteignungsverfahren fortgesetzt. 
Die Vereinbarung hat in diesem Falle dieselbe Wirkung wie die Entscheidung des Staats- 
ministeriums (8 33). 
Haften auf dem abzutretenden Grundstück keine Rechte der in Absatz 2 bezeichneten Art, 
oder haben die Berechtigten der Vereinbarung zugestimmt, oder ist rechtzeitiger Widerspruch 
nicht erhoben worden, so wird das Enteignungsverfahren vorbehaltlich der besonderen Be- 
stimmung in § 29 Ziffer 5 eingestellt. Ist das Eigentum auf den Unternehmer übergegangen 
und ist im Falle der Belastung des Grundstückes mit Hypotheken, Grund= oder Renten- 
schulden die vereinbarte Entschädigung hinterlegt, so tritt die Entschädigungssumme hinsichtlich 
der in Absatz 2 genannten Rechte an die Stelle des abgetretenen Grundstücks und wird 
letzteres von allen darauf haftenden Lasten dieser Art befreit. 
Für die Beurkundungen des Absatzes 1 ist im Falle des § 30 das Bezirksamt zuständig. 
Auf Vereinbarungen über die Abtretung anderer Rechte an Grundstücken oder über die 
Duldung von Beschränkungen sowie über die Entschädigung hierfür finden die Bestimmungen 
in Absatz 1 und 4 entsprechende Anwendung. 
8 34a. 
Kommt nur eine Vereinbarung über die Abtretung oder die Duldung der Beschränkung 
in der Weise zustande, daß die Eigentümer und die Berechtigten mit dem Vorbehalte der im 
Enteignungsverfahren festzustellenden Entschädigung in die Abtretung oder Beschränkung ein— 
willigen, so hat dieses von der Kommission mit den in § 31 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben 
zu Protokoll zu nehmende Übereinkommen dieselbe Wirkung, wie die Entscheidung des Staats- 
ministeriums (8 33). 
An Stelle der Kommission tritt im Falle des § 30 das Bezirksamt. 
g 34b. 
Vereinbarungen und Erklärungen der in den 88 34 und 34a bezeichneten Art können 
mit der gleichen Wirkung auch noch nach der Tagfahrt der Kommission vor dem Bezirksamt 
stattfinden, in dessen Bezirk das von der Abtretung oder Beschränkung betroffene Grundstück 
gelegen ist. Das hiernach zuständige Bezirksamt hat die in § 34 Absatz 2 vorgeschriebene 
98.
	        
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