Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr.  XLVIII.  625

Gesebes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  10.  November  1908.

 

 

Inhalt.

Gesetz:  die  Abänderung  des  Enteignungsgesetzes  vom  26.  Juni  1899  betreffend.

 

Gesetz.

(Vom  5.  Oktober  1908.)
Die  Abänderung  des  Enteignungsgesetzes  vom  26.  Juni  1899  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  l.

Das  Enteignungsgesetz  vom  26.  Juni  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXVII
Seite  359)  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

§  1  Absatz  2.

über  die  Verbindlichkeit  zur  Abtretung  oder  zur  Duldung  der  Beschränkung  entscheidet
mit  unmittelbarer  Wirkung  auch  gegen  die  Rechtsnachfolger  der  Berechtigten  das  Staatsministerium
  (§  31).

§  8  Absatz  1.

Für  die  Bemessung  des  Wertes  des  abzutretenden  Grundstücks  ist  der  Zeitpunkt  der
öffentlichen  Bekanntmachung  nach  §  19  Absatz  3  und  §  35,,  bei  nachträglicher  Anderung  des
Plans  (§  24)  für  die  neuen  Beteiligten  der  Zeitpunkt  der  Verhandlung  der  Kommission
maßgebend.

§  14  Absatz  7.

Dieser  Anspruch  steht  dem  Pächter  oder  Mieter  dem  Unternehmer  gegenüber  nicht  zu,
wenn  der  Pacht=  oder  Mietvertrag  nach  dem  für  die  Wertbemessung  maßgebenden  Zeitpunkt
(§  8  Absatz  1),  im  Falle  des  §  30  nach  der  Einkunft  des  Abtretungsbegehrens  beim  Bezirksamt
  abgeschlossen  worden  ist.

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