LIV. 663
3. Der Hilfsbeamte erhält für die nach §8 24 Absatz 2 infolge der Lagerbuchfortführung
von ihm vollzogenen Eintragungen in das Grundbuch eine Gebühr von 5 Pfennig für jedes
Grundstück, bei dem eine Übertragung stattfand.
§ 635.
1. Für diejenigen Kanzleigeschäfte, welche durch die vorstehenden Gebühren nicht entgolten
werden, erhält der Hilfsbeamte eine Bauschsumme.
2. Die Bauschsumme besteht in einem Anteil an den für Grundbuchamtsgeschäfte von
der Staatskasse erhobenen Geschäftsgebühren. Zu diesen Geschäftsgebühren zählen auch die
Gebühren des § 93 Absatz 2, 3, 4 des Kostengesetzes. Schreibgebühren und sonstiger Aus-
lagenersatz bleiben außer Betracht.
8 636.
1. Als Bauschsumme erhält der Hilfsbeamte 10 % von den Geschäftsgebühren.
2. Der Mindestbetrag der monatlichen Bauschsumme ist in Grundbuchamtsbezirken
von 300 Einwohnern oder weniger. 4443 4 Mark
„ mehr als 300 aber nicht über 500 Einwohnen 6 „
„ „ „ 500 „ „ „ 700 ».............. 8»
»»»700» »»900· »............... 9 „
„ „ „ 900 Einwohnern .......................... 10
3. Der Höchstbetrag der monatlichen Bauschsumme ist in Grundbuchamtsbezirken
von 500 Einwohnern oder weniieennrr 50 Mark
„ mehr als 500 aber nicht über 1000 Einwohnern. ------------ 100»
»»»1000»»»z()00 ».............. 150»
»»»3000» » ,5000.».............. 20()»
„ „ „ 5000 Einwohnen 250 „
§s 637.
Werden Kanzleigeschäfte von anderen Personen als dem Hilfsbeamten wahrgenommen,
so erhalten diese, soweit das Justizministerium nicht anders bestimmt, die dafür in den
§§ 626 bis 634 ausgesetzten Gebühren.
8 638.
1. Der nach den 88 625 bis 627 begründete Gebührenanspruch bleibt auch dann bestehen,
wenn auf Grund der §§ 11, 12, 81 Absatz 4 Satz 2 und 145 Absatz 1 des Kostengesetzes
auf die Beteiligten Kosten nicht angesetzt werden.
2. Im übrigen ist ein Gebührenanspruch nach den §§ 625 bis 627 und 637 nur dann
begründet, wenn auf die Beteiligten Kosten angesetzt werden.
8639.
Aus besonderen Gründen kann das Justizministerium Hilfs- oder Kanzleibeamten an
Stelle der ihnen nach obigen Vorschriften zukommenden wandelbaren Bezüge feste Vergütungen
bewilligen.
106.